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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.09.2009
Aktenzeichen: XI ZR 204/08
Rechtsgebiete: VerbrKrG
Vorschriften:
VerbrKrG § 4 Abs. 1 |
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers,
den Richter Dr. Joeres,
die Richterin Mayen und
die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
am 29. September 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Juni 2008 wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552 a Satz 1 ZPO). Wegen der Begründung nimmt der Senat auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 23. Juni 2009 Bezug (§ 552 a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Der hiergegen erhobene Einwand der Revision, dort sei dem Umstand nicht ausreichend Rechnung getragen, dass im Streitfall - anders als in dem vom Senat am 20. Januar 2009 entschiedenen Fall (XI ZR 504/07, WM 2009, 506) - kein Annuitätendarlehen, sondern ein endfälliges Darlehen mit Ansparvertrag vorliege, rechtfertigt ebenso wenig wie die weitergehenden Angriffe der Revision ein anderes Ergebnis. Entscheidend ist, dass bereits vor dem hier interessierenden Zeitraum ab dem Jahr 2002 klar war, dass auch endfällige Darlehen mit Ansparvertrag eine Gesamtbetragsangabe im Sinne des § 4 Abs. 1 VerbrKrG enthalten mussten. Dass der streitgegenständliche Vertrag, der ausdrücklich nur die vom Kläger "bis zum Ende der Zinsbindung" zu tragende Belastung auswies, eine solche Gesamtbetragsangabe nicht enthielt, war - dies verkennt die Revision - leicht zu erkennen. Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt nicht maßgeblich von demjenigen, der dem Senatsurteil vom 20. Januar 2009 (XI ZR 504/07, WM 2009, 506) zugrunde lag. Zu einer anderen Beurteilung gibt auch die undifferenzierte Ablehnung dieses Senatsurteils durch das Amtsgericht Essen in dem von der Revision vorgelegten Urteil keine Veranlassung. Aus den in jenem Senatsurteil ausgeführten Gründen vermögen auch die Erwägungen der Revision zur Abwägung des Berufungsgerichts kein anderes Ergebnis zu begründen. Entgegen der Ansicht der Revision wird der Verbraucher bei Annahme seiner Kenntnis auch nicht rechtlos gestellt. Vielmehr knüpft das gesetzliche System der §§ 195, 199 BGB den Beginn der Verjährungsfrist zusätzlich zu den objektiven Kriterien an die subjektive Kenntnis des Verbrauchers. Dies schützt den Verbraucher ausreichend. Hat er - wie im Streitfall - Kenntnis von allen objektiven Umständen, beginnt daher die Verjährungsfrist zu laufen.
Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren beträgt bis zu 4.000 EUR.
Ende der Entscheidung
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