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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.11.1998
Aktenzeichen: XI ZR 206/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 a | |
ZPO § 552 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. November 1998
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder
am 3. November 1998
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juni 1998 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 377.000 DM.
Gründe:
Die Revision ist unzulässig, weil die Kläger die Frist zu ihrer Einlegung versäumt haben (§§ 554 a, 552 ZPO).
Das vom Berufungsgericht im Termin am 25. Juni 1998 verkündete Urteil ist den Klägern am 8. Juli 1998 zugestellt worden. Die Revisionsfrist von einem Monat lief also am 8. August 1998 ab. Die erst am 14. August 1998 eingegangene Revision ist somit verspätet.
Daß die den Klägern zugestellte Ausfertigung des Urteils infolge eines Kanzleiversehens die Bezeichnung "Beschluß" trug, beeinflußt die Wirksamkeit der Zustellung nicht. Nach dem Inhalt der Entscheidung, durch die die Berufung der Kläger gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen worden ist, und ihrem Aufbau in Tatbestand und Entscheidungsgründe war eindeutig, daß im Termin am 25. Juni 1998 ein Urteil verkündet worden war. Das hat der Prozeßbevollmächtigte der Kläger, wie sich aus seinem Berichtungsbegehren vom 10. Juli 1998 ergibt, auch richtig erkannt. Durch die vom Berufungsgericht veranlaßte erneute Zustellung unter der richtigen Bezeichnung der Entscheidung als Urteil ist die Revisionsfrist nicht erneut in Lauf gesetzt worden (st.Rspr. vgl. BGHZ 113, 228, 230 m.w. Nachw.).
Ende der Entscheidung
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