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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.12.2007
Aktenzeichen: XI ZR 209/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 18. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt am 18. Dezember 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. August 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe gegen Art. 103 GG verstoßen, weil es dem kurz vor Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1 ff.) keine Beachtung geschenkt habe, greift schon deshalb nicht, weil ein möglicher Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargetan ist. Der Kläger hat in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen, nach denen die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschung des Anlegers widerleglich vermutet wird (vgl. BGHZ 168, 1, 22 Tz. 50), nicht konkret dargelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde führt weder aus, welchen Vortrag der Kläger zu einer arglistigen Täuschung gehalten hatte, noch was er, sofern ihm Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag eingeräumt worden wäre, vorgebracht hätte. Damit fehlt es auch an der erforderlichen Darlegung, dass das Berufungsurteil auf der angeblichen Grundrechtsverletzung beruht (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02, WM 2003, 702, 703). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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