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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.03.2005
Aktenzeichen: XI ZR 214/04
Rechtsgebiete: ZPO, HWiG
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 | |
HWiG § 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 17. Juni 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 51.129,19 €.
Gründe:
1. Die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde, der erkennende Senat des Berufungsgerichts sei nicht der gesetzliche Richter gewesen (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 547 Nr. 1 ZPO), ist unbegründet. Der Geschäftsverteilungsplan des Kammergerichts bestimmt den gesetzlichen Richter, wie erforderlich (BVerfGE 95, 222, 329), nach normativen abstrakt-generellen Regeln. Zu diesen gehört auch die von der Nichtzulassungsbeschwerde beanstandete Perpetuierungsbestimmung. Daß eine solche Bestimmung rechtlich unbedenklich ist, ist durch das Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. März 2000 (I ZR 214/97, WM 2000, 1498, 1499) geklärt. Nichts spricht dafür, daß die Bestimmung vom 10. Zivilsenat des Berufungsgerichts willkürlich gehandhabt worden ist, um sich die Zuständigkeit in der vorliegenden Sache anzumaßen.
2. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und die Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erfordern die Zulassung der Revision nicht. Die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft hat das Berufungsgericht ausgehend von den Vorgaben des Urteils des IX. Zivilsenats vom 8. November 2001 (IX ZR 46/99, WM 2002, 919 ff.) unter Berücksichtigung der relevanten Umstände des Falles entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde rechtsfehlerfrei verneint. Schon ein Umkehrschluß aus § 1 HWiG ergibt, daß eine bloße Haustürsituation für eine sittenwidrige Überrumpelung nicht ausreicht.
3. Auch die Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Berufungsgericht ist unbegründet. Das Vorbringen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 22. März 2004, der auf die Hauptschuldnerin entfallende Gewinnanteil habe zur Reduzierung ihrer Kreditschuld bei der Klägerin verwendet werden sollen, ist, wie schon im Urteil des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. November 2001 (IX ZR 46/99, WM 2002, 919, 922 f.) näher dargelegt worden ist, unerheblich. Der Beklagte hat zu einem solchen Gewinnanteil nicht substantiiert vorgetragen.
Ende der Entscheidung
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