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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.02.2004
Aktenzeichen: XI ZR 217/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des 7. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 20. Mai 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere entbehrt die auf Art. 3 und 103 GG gestützte Rüge, die Zuordnung der für das Grundstück E. verwendeten Mittel zu den Kreditverträgen vom 15. Dezember 1994 über 140.000 DM und 100.000 DM durch das Berufungsgericht stehe in Widerspruch zum Vorbringen der Parteien, jeder Grundlage. Bereits in der Klageschrift (GA I 7, 107) hat die Klägerin selbst die Zuordnung vorgenommen. Von einer näheren Begründung im übrigen wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 118.119,54 €.
Ende der Entscheidung
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