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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.04.2005
Aktenzeichen: XI ZR 218/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 527 Abs. 4 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Einzelrichters des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juni 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 329). Die Entscheidung des Rechtsstreits durch den Einzelrichter verstößt nicht gegen Art. 101 Abs. 1 GG oder § 527 Abs. 4 ZPO. Mit der Stellung der Sachanträge nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in dem Termin vor dem Einzelrichter am 16. Dezember 2003 haben die Parteien durch ihre Prozeßbevollmächtigten konkludent zum Ausdruck gebracht, daß sie mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter einverstanden sind (vgl. BVerfGE 98, 145, 153). Im übrigen wird von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 92.714,35 €.
Ende der Entscheidung
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