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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.2006
Aktenzeichen: XI ZR 218/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Juli 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dass Geschäftsgirokonten auch ohne ausdrückliche Abrede als Kontokorrent-konten geführt werden, ist nicht klärungsbedürftig. Die - unrichtige - Ansicht des Berufungsgerichts, mit seinem Einwand, keine Kontoauszüge erhalten zu haben, könne der Beklagte aufgrund des Grundurteils nicht gehört werden, ist nicht entscheidungserheblich. Den Kündigungssaldo und die Höhe der Klageforderung hat das Berufungsgericht durch Bezugnahme auf die zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils rechtsfehlerfrei festgestellt. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 25.507,59 €.
Ende der Entscheidung
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