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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.03.2006
Aktenzeichen: XI ZR 22/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Dezember 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsurteil verletzt Art. 103 Abs. 1 GG schon deshalb nicht, weil der Beklagte aus seiner Bürgschaft vom 22. Dezember 1992 auch für alle nach seinem Ausscheiden aus der GmbH neu begründeten Ansprüche der Klägerin haftet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 500.000 €.
Ende der Entscheidung
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