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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.06.2009
Aktenzeichen: XI ZR 22/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 | |
ZPO § 543 Abs. 2 | |
ZPO § 552a |
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. Juni 2009
durch
den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und
die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2007 wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen der Begründung nimmt der Senat auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 4. Mai 2009 Bezug (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Die Kosten der Revision und der Anschlussrevision einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten hat die Klägerin zu tragen. Da die Anschlussrevision infolge des Zurückweisungsbeschlusses über die Revision ihre Wirkung verliert (§ 554 Abs. 4 ZPO), sind die durch sie verursachten Kosten im Beschluss nach § 552a ZPO grundsätzlich quotal entsprechend ihrem Anteil am Gesamtstreitwert dem Anschlussrevisionsführer aufzuerlegen (vgl. BGHZ 80, 146, 148 ff. ; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 554 Rn. 9; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 554 Rn. 13). Da jedoch der Wert der Revision im Verhältnis zu dem der Anschlussrevision geringfügig ist und die Revision keine höheren Kosten veranlasst hat, sind der Klägerin die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten aufzuerlegen (§ 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren beträgt 27.989,26 EUR, wovon 27.689,26 EUR auf die Anschlussrevision und 300 EUR auf die Revision entfallen.
Ende der Entscheidung
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