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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.03.2002
Aktenzeichen: XI ZR 223/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. März 2002
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin Mayen
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2001 wird nicht angenommen.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die von der Revision angeregte Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Verbraucherkreditrichtlinie auf Kreditverträge zum Erwerb von Eigentumsrechten an einem Grundstück keine Anwendung findet (Art. 2 Abs. 1 lit. a Verbraucherkreditrichtlinie).
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 104.569,42 € (= 204.520 DM)
Ende der Entscheidung
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