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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.05.2007
Aktenzeichen: XI ZR 229/06
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 66 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 66 Abs. 8 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 7. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, über die der Senat zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584), hat keinen Erfolg.
Der Rechtsbehelf nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; Senat, Beschluss vom 13. Januar 2004 - XI ZR 35/01, S. 2 des Umdrucks; Hartmann, Kostengesetze 37. Aufl. GKG § 66 Rdn. 18, jeweils m.w.Nachw.). Eine solche Kostenrechtswidrigkeit macht die Klägerin nicht geltend. Sie liegt auch nicht vor, weil der Kostenansatz sachlich und rechnerisch richtig ist. Die Einwände der Klägerin gegen die Verwerfung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde sind im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.
Soweit die Klägerin auf ihr geringes Einkommen verweist, bleibt ihr unbenommen, im Beitreibungsverfahren Zahlungserleichterungen zu beantragen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 8 GKG gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ende der Entscheidung
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