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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 05.05.1998
Aktenzeichen: XI ZR 234/95
Rechtsgebiete: BGB, AGBG


Vorschriften:

BGB § 242 Ba
AGBG § 9 Cg
BGB § 242 Ba; AGBG § 9 Cg

Bei formularmäßigen Globalabtretungen führt die Nichtigkeit einer unangemessenen Freigaberegelung nicht zur Unwirksamkeit der Forderungsabtretung.

BGH, Urteil vom 5. Mai 1998 - XI ZR 234/95 - OLG Zweibrücken LG Kaiserslautern


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

XI ZR 234/95

Verkündet am: 5. Mai 1998

Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1998 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Dr. Bungeroth und Dr. Müller

für Recht erkannt:

1. Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. August 1995 aufgehoben sowie das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vor 12. August 1994 geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Betrages, den das klagende Land aus der Einziehung einer vom Finanzamt gepfändeten Forderung erlöst und später an die beklagte Bank abgeführt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte gewährte dem Einzelkaufmann B. einen Betriebsmittelkredit. Zur Sicherheit trat B. ihr in einem Formularvertrag vom 20. August 1974 alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A bis W ab. Eine Deckungsgrenze, bei deren Überschreiten B. die Rückübertragung abgetretener Forderungen verlangen konnte, enthielt der Vertrag nicht. Nach Nr. 19 Abs. 7 der im Vertrag für anwendbar erklärten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten war diese im Falle des Fehlens einer Deckungsgrenze verpflichtet, "auf Verlangen des Kunden Sicherungsgegenstände nach billigem Ermessen freizugeben, soweit sie diese nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt". Für die Verwertung von Sicherheiten enthielten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unter Nr. 20 eine mit Nr. 20 der damals geltenden AGB-Banken übereinstimmende Regelung.

Im Januar 1984 pfändete das Finanzamt L. die Forderungen des B. gegen die V. GmbH in H. Die V. GmbH zahlte daraufhin einen Restbetrag von 20.975,62 DM aus einer Rechnung des B. von 1981 an das klagende Land.

Im Mai 1989 forderte die Beklagte unter Berufung auf den Abtretungsvertrag mit B. sowie auf einen weiteren Globalabtretungsvertrag mit der B. Industrieanlagen GmbH vom März 1982 die Herausgabe des genannten Betrages. Das Finanzamt L. erkannte den Anspruch mit Schreiben vom 21. September 1989 "dem Grunde nach an" und überwies 20.309,27 DM an die Beklagte.

Der Kläger verlangt Rückzahlung dieses Betrages nebst Zinsen mit der Begründung, er habe ohne Rechtsgrundlage an die Beklagte gezahlt, weil die Globalabtretungen unwirksam gewesen seien. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihre Berufungsanträge weiter.

Der Senat hat mit Beschluß vom 13. Mai 1997 (WM 1997, 1197) die Sache dem Großen Senat für Zivilsachen zur Entscheidung der Rechtsfrage vorgelegt, ob eine formularmäßige Globalabtretung oder eine formularmäßige Sicherungsübereignung eines Warenlagers mit wechselndem Bestand auch dann wirksam ist, wenn eine (angemessene) Deckungsgrenze und Maßstäbe für die Bewertung des Sicherungsgutes nicht ausdrücklich festgelegt sind. Der Große Senat für Zivilsachen hat diese Frage mit seinem Beschluß vom 27. November 1997 (GSZ 1 und 2/97, WM 1998, 227, 229; zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) bejaht.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage.

I.

Das Berufungsgericht hat einen Bereicherungsanspruch des Klägers auf Rückzahlung des umstrittenen Betrages bejaht. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Der von der V. GmbH erlangte Betrag habe aufgrund der Forderungspfändung durch das Finanzamt L. dem Kläger und nicht der Beklagten zugestanden. Die Pfändung sei wirksam gewesen, weil sie die gepfändeten Forderungen hinreichend genau bezeichnet habe und weil ihr die Globalabtretungen zugunsten der Beklagten nicht entgegengestanden hätten. Diese Globalabtretungen seien nämlich unwirksam gewesen, und zwar die von 1982 nach § 9 AGBG und die von 1974 in Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben nach § 242 BGB.

Die Unwirksamkeit der Globalabtretungen ergebe sich zwar nicht aus der unangemessenen Verwertungsregelung in Nr. 20 der AGB der Beklagten, wohl aber aus den unzureichenden Freigabebestimmungen. Beide Globalabtretungen seien für den Sicherungsgeber unangemessen benachteiligend gewesen, weil sie nur eine auf das billige Ermessen der Beklagten abstellende Freigabeklausel enthalten hätten und es an einer konkreten Deckungsgrenze gefehlt habe.

Angesichts der Unwirksamkeit der Globalabtretungen habe der Kläger den Erlös aus der Einziehung der Forderung zu Unrecht an die Beklagte ausgekehrt. Seinem Rückzahlungsanspruch stehe das schriftliche Anerkenntnis des Finanzamts L. vom September 1989 nicht entgegen, weil es keinen Verzicht auf die Geltendmachung der damals noch nicht bekannten Einrede enthalte, die sich aus der erst später ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Globalzessionen ohne ausreichende Freigabeklausel ergebe.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Die Frage, ob die Beklagte von dem Kläger die Auskehrung des Erlöses aus der Forderungseinziehung verlangen konnte, hängt allein davon ab, ob sie durch die Globalabtretung vom August 1974 Inhaberin der Forderung gegen die V. GmbH geworden war. Da es hier um eine Forderung geht, die 1981 im Verhältnis zwischen B. und der V. GmbH entstanden war, kommt es auf die Globalabtretung der B. Industrieanlagen GmbH an die Beklagte vom März 1982 nicht an. Ebenso kann offenbleiben, ob die Forderungspfändung des Finanzamts L. vom Januar 1984 den Anforderungen an die Bezeichnung der gepfändeten Forderungen genügt hat. Im Falle der Unwirksamkeit der Globalabtretung von 1974 hätte die Beklagte als unbeteiligte Dritte vom Kläger nämlich selbst dann nicht die Auskehrung des Einziehungserlöses verlangen können, wenn er die Forderung seinerseits zu Unrecht eingezogen hätte.

2. Die Globalabtretung vom August 1974 war entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wirksam und erfaßte die hier interessierende Forderung des B. gegen die V. GmbH.

a) Die genannte Globalabtretung unterlag im Zeitpunkt ihres Zustandekommens noch nicht dem erst am 1. April 1977 in Kraft getretenen AGB-Gesetz und unterfiel diesem Gesetz auch nicht nach dessen § 28 Abs. 2 für die Zeit seit dem genannten Datum. § 28 Abs. 2 AGBG erfaßte nur die dort im einzelnen aufgeführten Vertragstypen, zu denen weder Kreditverträge noch die mit ihnen in Zusammenhang stehenden Sicherungsabreden gehören. Eine entsprechende Anwendung scheidet wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift aus (Senatsbeschluß vom 13. Mai 1997 aaO S. 1198).

Die umstrittene Globalzession ist stattdessen an § 242 BGB, der vor dem Inkrafttreten des AGB-Gesetzes auf die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Formularverträgen anwendbar war, zu messen. Der dabei anzulegende Maßstab kann jedoch kein anderer als der aus § 9 AGBG sich ergebende sein, zumal beide Vorschriften ausdrücklich auf Treu und Glauben abstellen (Senatsbeschluß vom 13. Mai 1997 aaO).

b) Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Verwertungsregelung in Nr. 20 der damaligen AGB der Beklagten die Globalabtretung nicht unwirksam gemacht hat. Abs. 2 dieser Bestimmung, der der früheren Nr. 20 Abs. 2 AGB-Banken entsprach, war zwar wegen unangemessener Benachteiligung der Sicherungsgeber nichtig. Für Globalzessionen im kaufmännischen Verkehr läßt sich jedoch aus der Nichtigkeit solcher Verwertungsbestimmungen, wie der erkennende Senat bereits mehrfach eingehend dargelegt hat (BGHZ 130, 115; Senatsurteile vom 21. November 1995 - XI ZR 255/94, WM 1996, 56, 57 f.; vom 12. Dezember 1995 - XI ZR 10/95, WM 1996, 251, 252), nicht die Unwirksamkeit der Forderungsabtretung ableiten.

c) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Globalabtretung von 1974 jedoch wegen der mit ihr verbundenen Freigaberegelung als unwirksam angesehen.

Im Ausgangspunkt ist dem Berufungsgericht allerdings darin zuzustimmen, daß die genannte Freigaberegelung unangemessen und nichtig war. Dabei bewirkte jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht das Fehlen einer konkreten Deckungsgrenze, sondern allein die Abhängigkeit des Freigabeanspruchs vom Ermessen der Beklagten die Nichtigkeit. Freigaberegelungen in Globalabtretungsverträgen brauchen keine Deckungsgrenzen festzulegen, dürfen den Freigabeanspruch des Sicherungsgebers aber nicht vom Ermessen des Sicherungsnehmers abhängig machen (Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 27. November 1997 aaO S. 230, 231; Senatsbeschluß vom 13. Mai 1997 aaO S. 1199).

Aus der Nichtigkeit der Freigaberegelung folgt jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht die Unwirksamkeit der Forderungsabtretung. Bei Globalabtretungen ergibt sich aus der Treuhandnatur des Sicherungsvertrags ein ermessensunabhängiger Anspruch auf Sicherheitenfreigabe im Falle nicht nur vorübergehender Übersicherung. Die Unwirksamkeit einer ermessensabhängigen Freigaberegelung führt deshalb nicht zur Gesamtnichtigkeit der Sicherungsabtretung, sondern schafft lediglich Raum für den vertragsimmanenten ermessensunabhängigen Freigabeanspruch des Sicherungsgebers (Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 27. November 1997 aaO S. 230).

3. Da die Globalabtretung vom August 1974 wirksam war, wurde die Beklagte nach § 398 BGB Inhaberin der Forderung des B. gegen die V. GmbH. Die Forderungspfändung des Finanzamts L. vom Januar 1984 ging daher ins Leere und verschaffte dem Kläger kein Recht zur Einziehung der Forderung. Der Kläger war bereits aus diesem Grunde - ohne daß es noch auf die Wirkungen des Schuldanerkenntnisses vom September 1989 ankäme - zur Herausgabe des Einziehungserlöses an die Beklagte verpflichtet. Daraus, daß er dieser Pflicht nachgekommen ist, kann er keinen Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte ableiten.

III.

Das Berufungsurteil mußte daher aufgehoben werden. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und die unbegründete Klage abweisen.

Ende der Entscheidung

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