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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.02.2008
Aktenzeichen: XI ZR 237/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 283 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Februar 2008
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und Maihold
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der sog. Umsetzungsvollmacht ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung rechtsfehlerfrei. Es kann daher dahinstehen, ob das Berufungsgericht den von den Klägern beantragten Schriftsatznachlass zu Recht abgelehnt hat. Ein etwaiger Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und § 283 ZPO ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 230.170,52 €.
Ende der Entscheidung
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