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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.11.2004
Aktenzeichen: XI ZR 240/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Juni 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsurteil verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat der D. GmbH am 9. März 2000 mit der Refinanzierungszusage über 738.162 DM keine verbindliche Zusage erteilt, die als Eintritt der angeblich vereinbarten auflösenden Bedingung der von den Beklagten übernommenen Bürgschaft angesehen werden kann. Die gesicherte Hauptschuld diente ausweislich des Schreibens der Klägerin vom 12. Januar 2000 der "Zwischenfinanzierung der beantragten KfW-Mittel". Beantragt hatte die D. GmbH am 29. Dezember 1999 bei der KfW unstreitig Kreditmittel in Höhe von 2.240.000 DM. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, für die "beantragten KfW-Mittel" sei eine "verbindliche Zusage der KfW" erteilt worden. Da nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten über die Höhe der von der D. GmbH beantragten Kreditmittel nie gesprochen worden ist , war eine Vernehmung der von ihnen benannten Zeugen nicht veranlaßt.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 255.645,94 €.
Ende der Entscheidung
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