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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.03.2003
Aktenzeichen: XI ZR 241/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. März 2003
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Appl
am 25. März 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Juni 2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beschwerde aufgezeigte Abweichung des Berufungsurteils von der höchstrichterlichen Rechtsprechung eröffnet die Zulassung nicht, weil keine Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH, Beschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783, 3784). Dem Oberlandesgericht Stuttgart ist es nicht vorzuwerfen, daß es bei Urteilsverkündung am 5. Juni 2002 die zu diesem Zeitpunkt noch nicht publizierte Senatsentscheidung vom 14. Mai 2002 (XI ZR 155/01, WM 2002, 1273) nicht gekannt und folglich nicht berücksichtigt hat. Anhaltspunkte dafür, das Oberlandesgericht Stuttgart werde künftig die nunmehr bekannte neue BGH-Rechtsprechung nicht berücksichtigen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 115.351,54 €.
Ende der Entscheidung
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