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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.06.2003
Aktenzeichen: XI ZR 242/02
Rechtsgebiete: EGZPO
Vorschriften:
EGZPO § 26 Nr. 8 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Appl
am 17. Juni 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Juni 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 13.000 €
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig; der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt die Wertgrenze von 20.000 € im Sinne des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht.
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend (BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720 f.). Mit der beabsichtigten Revision begehrt die Klägerin - wie bereits in der Berufungsinstanz - allein die Feststellung, daß die Zahlungsklage aus der von der Beklagten im Urkundenprozeß gestellten Prozeßbürgschaft angesichts der Aufhebung des landgerichtlichen Endurteils vom 17. Mai 2001 durch das Berufungsgericht und der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht in der Hauptsache erledigt ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemißt sich der Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung der klagenden Partei in aller Regel nach den bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten (siehe z.B. BGH, Beschluß vom 9. Mai 1996 - VII ZR 143/94, NJW-RR 1996, 1210 m.w.Nachw.). Eine andere rechtliche Beurteilung kommt zwar ausnahmsweise in Betracht, wenn auch nach tatsächlicher Erledigung das Interesse der Parteien an einer mittelbaren Rechtfertigung des jeweiligen Standpunktes deutlich im Vordergrund steht (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1981 - VI ZR 161/80, NJW 1982, 768). Für einen solchen Sonderfall ist hier aber nichts ersichtlich. Der Einwand der Nichtzulassungsbeschwerde, die Klägerin verfolge angesichts des Streits der Parteien über die Entstehung der Bürgschaftsforderung bereits mit Erlaß des rechtskräftigen landgerichtlichen Vorbehalts- und Anerkenntnisurteils und nicht erst mit der Entscheidung des Berufungsgerichts ein über die Fortsetzung des Rechtsstreits wegen der sie belastenden Kostenentscheidung hinausgehendes Interesse, greift nicht durch. Das Gericht hat bei einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers stets zu prüfen, ob die Klage bis zu dem behaupteten erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und ob sie durch das erledigende Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (BGHZ 106, 359, 366 f.; BGH, Beschluß vom 9. Mai 1996, aaO). Insoweit weist der vorliegende Streitfall keine Besonderheiten auf.
2. Ihre Erledigungserklärung hat die Klägerin mit der Berufung abgegeben. Bis zu diesem Zeitpunkt waren in erster Instanz auf die Klage mit einem Streitwert von 203.700 DM rund 9.338 € Kosten (5.265 DM = 2.691,95 € Gerichtskosten und ca. 13.000 DM = 6.646,79 € Anwaltskosten auf beiden Seiten) angefallen. Der Streitwert in der Berufungsinstanz betrug daher für die Klage nur noch 9.338 €. Davon ausgehend sind in der Berufungsinstanz rund 3.882 € Kosten (882 € Gerichtskosten und ca. 3.000 € Anwaltskosten auf beiden Seiten) angefallen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt infolgedessen lediglich rund 13.000 € und liegt deutlich unter der Grenze des § 26 Nr. 8 EGZPO.
Ende der Entscheidung
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