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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.03.2001
Aktenzeichen: XI ZR 252/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 252/00

vom

13. März 2001

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. Wassermann

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. Juli 2000 wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 224.109,33 DM

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die fristlose Kündigung aller der Klägerin gewährten Kredite durch die Beklagte am 19. Dezember 1997 ist offensichtlich rechtswidrig.

Die Ausführungen der Revision, die Beklagte sei dazu berechtigt gewesen, weil die Klägerin zwei Lebensversicherungen nicht als Kreditsicherheiten habe zur Verfügung stellen können, liegen neben der Sache. Die Revision übersieht, daß die beiden Lebensversicherungen ausweislich der geschlossenen Kreditverträge nur zur Absicherung eines privaten Wohnbaudarlehens der Eheleute J. zu stellen waren. Wie aus dem Umstand, daß Dritte für einen nur von ihnen abgeschlossenen Darlehensvertrag Kreditsicherheiten nicht beibringen, ein Recht zur fristlosen Kündigung aller der Klägerin gewährten Geschäftskredite folgen soll, ist unerfindlich. Gleiches gilt für die Ansicht der Revision, die Überziehung des Betriebsmittelkredits um ca. 7.600 DM für wenige Tage habe die Beklagte zur fristlosen Kündigung des langfristigen Investitionskredits berechtigt. Für eine seit der Kreditgewährung Ende Oktober 1997 bis zur fristlosen Kündigung am 19. Dezember 1997 eingetretene wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage (Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken) der Klägerin, der trotz der überraschenden fristlosen Kündigung aller Kredite schon im März 1998 eine externe Umschuldung gelungen ist, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nichts festgestellt. Daß es der Beklagten nicht gestattet war, allein mit Rücksicht auf die Kündigung des Betriebsmittelkredits nach Nr. 19 Abs. 2 AGB-Banken alle anderen Kredite nach Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken zu kündigen, also den Grund zu deren fristloser Kündigung selbst zu schaffen, liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auf der Hand.

Rechtswidrig und grob rücksichtslos war es schließlich auch, daß die Beklagte die Globalzession, ohne auch nur den Ablauf der von ihr selbst der Klägerin bis zum 30. Dezember 1997 eingeräumten Frist zur Rückzahlung der gekündigten Kredite abzuwarten, offengelegt hat, noch dazu ohne Androhung. Daß die Offenlegung zu einer erheblichen Rufschädigung der Klägerin geführt hat, liegt nahe. Auch den dadurch entstandenen materiellen Schaden wird die Beklagte zu ersetzen haben.



Ende der Entscheidung

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