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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.12.2003
Aktenzeichen: XI ZR 254/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 719 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen
beschlossen:
Tenor:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil vom 8. Dezember 1999, dem Versäumnisurteil vom 19. Januar 2000 und dem Schlußurteil vom 2. März 2001 des Landgerichts Stendal - 24 O 326/99 - sowie aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. Mai 2002 - 2 U 42/01 - wird einstweilen eingestellt, soweit die Klägerin gestützt auf die Urteile die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Beklagten betreibt.
Im übrigen wird der Antrag des Beklagten vom 14. Oktober 2003 zurückgewiesen.
Der Beschluß des Senats vom 21. Oktober 2003 wird aufgehoben.
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 719 Abs. 2 ZPO. Der Beklagte hat glaubhaft gemacht, daß ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die die Klägerin unter Vorlage des vorläufig vollstreckbaren Berufungsurteils beantragt hat, einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, dem überwiegende Interessen der Klägerin nicht gegenüberstehen. Der Beklagte hat allerdings nicht dargelegt, daß ihm auch durch Maßnahmen der Einzelvollstreckung ein unersetzlicher Nachteil entstünde. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung war daher unter Zurückweisung des Antrags im übrigen auf Maßnahmen der Insolvenzvollstreckung zu beschränken (vgl. zur Beschränkung der Einstellung auf bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen: BGHZ 18, 219, 220; BAG NJW 1958, 1940, 1941).
Ende der Entscheidung
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