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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.02.2008
Aktenzeichen: XI ZR 255/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Grüneberg und Maihold
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. März 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rüge, das Berufungsgericht habe die Senatsrechtsprechung zur widerleglichen Vermutung eines Wissensvorsprungs außer Acht gelassen, ist substanzlos. Der Kläger, der im Schriftsatz vom 14. September 2005 (S. 18) ausdrücklich erklärt hat, schadensersatzrechtliche Ansprüche seien nicht Gegenstand des Rechtsstreits, hat eine arglistige Täuschung erstmals mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht. Die Behauptung der Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsurteil sei nicht von allen drei Richtern unterschrieben worden, ist eine widerlegte Behauptung ins Blaue hinein. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 77.410,74 €.
Ende der Entscheidung
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