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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.03.2008
Aktenzeichen: XI ZR 256/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 256/06

vom 18. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Maihold

am 18. März 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. April 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen eines kausalen Schuldanerkenntnisses durch Ablösung der Darlehen sind zwar nicht frei von Rechtsfehlern, sie sind aber nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung alternativ auch auf die Entscheidungsgründe des Landgerichts gestützt. Die Bezugnahme auf das angefochtene Urteil ist nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig. Durch die Bezugnahme ist das Berufungsurteil mit Gründen versehen und der absolute Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO nicht erfüllt (Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl. § 547 Rdn. 9). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten Argumente aus der Berufungsbegründung waren nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99, WM 2000, 2393, 2394; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 547 Rdn. 18).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 109.729 €.

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