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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.12.1999
Aktenzeichen: XI ZR 258/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 116 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 258/99

vom

14. Dezember 1999

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Siol, Dr. Schramm, Dr. van Gelder, Dr. Müller und Dr. Joeres

am 14. Dezember 1999

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der D. GmbH von der beklagten Sparkasse die Zahlung von 130.089,05 DM nebst Zinsen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Der Kläger beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, weil sich die Kosten des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz negativ auf die zu verteilende Masse auswirken würden.

II.

Der Antrag ist nicht begründet.

Nach § 116 Nr. 1 ZPO erhält eine Partei kraft Amtes Prozeßkostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.

1. Ob die Kosten aus der verwalteten Masse aufgebracht werden können, richtet sich nach den vorhandenen Barmitteln und dem weiteren verwertbaren Vermögen. Hierzu hat der Kläger lediglich vorgetragen, hinreichende Masse sei nicht vorhanden, das als Girokonto geführte Verwalterkonto weise nach Abzug eines Verwaltervorschusses zur Zeit ein Guthaben von 19.459,80 DM aus. Abgesehen davon, daß das vorhandene Guthaben zunächst für die Kosten heranzuziehen wäre, ist damit nicht hinreichend dargelegt, daß weiteres verwertbares Vermögen, z.B. in der Form kurzfristig liquidierbarer Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens (vgl. MünchKomm/Wax ZPO § 116 Rdn. 15 m.w. Nachw.), nicht vorhanden ist.

2. Für den Fall, daß die verwaltete Vermögensmasse für die Kosten der Prozeßführung in der Revisionsinstanz nicht ausreicht, hängt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe davon ab, ob den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten, also den Gläubigern, deren Befriedigungsaussichten sich bei einem Obsiegen verbessern (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89, WM 1990, 2054, BGHZ 119, 373, 377), zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Auch hierzu fehlt brauchbarer Vortrag. Die Vorlage der Tabelle mit der Aufzählung festgestellter und bestrittener Forderungen reicht dazu nicht aus.

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