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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 06.06.2000
Aktenzeichen: XI ZR 258/99 (1)
Rechtsgebiete: BGB, AGB-Sparkassen


Vorschriften:

BGB § 662
BGB § 675
BGB § 684
AGB-Sparkassen Nr. 7 Abs. 3
BGB §§ 662, 675, 684; AGB-Sparkassen Nr. 7 Abs. 3; Abkommen für den Lastschriftverkehr

a) Die Möglichkeit des Schuldners zum Widerspruch gegen Belastungen seines Kontos aufgrund Einzugsermächtigungslastschriften ist nicht befristet und endet erst durch Genehmigung gegenüber der Zahlstelle.

b) Eine Genehmigung solcher Belastungen kann nach den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr der Sparkassen nicht in einem Schweigen auf einen Rechnungsabschluß gesehen werden.

BGH, Urteil vom 6. Juni 2000 - XI ZR 258/99 - OLG Dresden LG Leipzig


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

XI ZR 258/99

Verkündet am: 6. Juni 2000

Bartholomäus, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder, Dr. Müller und Dr. Joeres

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Juni 1999 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der D. GmbH (Schuldnerin), und die beklagte Sparkasse streiten über die Wirksamkeit eines Widerspruchs gegen Einzugsermächtigungslastschriften. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kauffrau K. D. unterhielt unter der Firma ihres einzelkaufmännischen Unternehmens bei der Beklagten ein Girokonto. Die C.bank P., der sie eine Einzugsermächtigung erteilt hatte, zog auf dieses Konto Lastschriften in Höhe von monatlich 26.017,81 DM, durch die Kredite bedient wurden.

Am 12. März 1997 übernahm die Schuldnerin dieses Konto unter Vereinbarung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr der Sparkassen.

Die C.bank zog auch nach diesem Kontoinhaberwechsel Lastschriften bis einschließlich September 1997 über das Konto ein. Die Lastschrift für April 1997 wurde von der Beklagten zurückgegeben, die Lastschriften für die Monate Mai bis September 1997 wurden von ihr unter Belastung des Girokontos der Schuldnerin eingelöst und in den Rechnungsabschlüssen zum 30. Juni und 30. September 1997 berücksichtigt.

Nach Eröffnung der Gesamtvollstreckung im Februar 1998 und nach einvernehmlicher Beendigung des Giroverhältnisses verlangte der Kläger von der Beklagten mit Schreiben vom 3. April 1998 "Rückbuchung" u.a. der von Mai bis September 1997 vorgenommenen Lastschrift-Belastungen in Höhe von 130.089,05 DM.

Die Beklagte wendet ein, die Schuldnerin habe die Belastungsbuchungen dadurch konkludent genehmigt, daß sie unter Weiterführung des Girokontos die Buchungen geduldet habe; zumindest liege eine Genehmigung deshalb vor, weil gegen die übersandten Rechnungsabschlüsse zum 30. Juni und 30. September 1997 keine Einwendungen erhoben worden seien.

Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 130.089,05 DM zuzüglich Zinsen mit Ausnahme eines Teils des geltend gemachten Zinsanspruchs stattgegeben; die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageforderung im wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Stornierung der nach dem Kontoinhaberwechsel vorgenommenen Belastungsbuchungen zu. Dieser sei wegen zwischenzeitlicher Auflösung des Giroverhältnisses auf Erstattung der Buchungsbeträge gerichtet. Der Kläger habe nämlich den im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Belastungsbuchungen mit Schreiben vom 3. April 1998 als Verwalter des Vermögens der Schuldnerin wirksam widersprochen. Die Beklagte habe - unabhängig davon, ob die Schuldnerin aus dem Valutaverhältnis zahlungspflichtig sei - einen Widerspruch auch noch nach längerer Zeit zu befolgen, weil sie ohne Weisung der Schuldnerin deren Konto belastet und diese die Belastungsbuchungen nicht genehmigt habe. Eine Genehmigung könne weder in dem Schweigen der Schuldnerin auf Tageskontoauszüge noch in dem auf Rechnungsabschlüsse gesehen werden. Zwar gälten Rechnungsabschlüsse nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Sparkassen als genehmigt, wenn ihnen nicht binnen vier Wochen widersprochen werde. Dadurch würden aber Ansprüche auf Richtigstellung von unrichtigen Buchungen nicht ausgeschlossen. Der Kläger könne deshalb die durch die Genehmigung der Rechnungsabschlüsse zustande gekommenen Anerkenntnisverträge kondizieren. Darüber, ob die Beklagte dadurch, daß der Kläger den Belastungsbuchungen erst sehr spät widersprochen habe, einen ersatzfähigen Schaden erlitten habe oder ob sie sich an die Gläubigerbank halten könne, sei nicht zu entscheiden.

II.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung in den wesentlichen Punkten der Begründung stand.

1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Kläger den Belastungsbuchungen mit Schreiben vom 3. April 1998 wirksam widersprochen hat und der ursprüngliche Berichtigungsanspruch nach Auflösung des Giroverhältnisses als Zahlungsanspruch weiterbesteht, ist zutreffend.

a) Mit Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens geht eine dem Schuldner zustehende Möglichkeit des Widerspruchs gegen im Einzugsermächtigungsverfahren vorgenommene Belastungsbuchungen auf den Verwalter über. Er kann in bezug auf die Masse diejenigen Handlungen vornehmen, zu denen bisher der Schuldner berechtigt war (vgl. §§ 5, 8 GesO).

Die Auflösung des Giroverhältnisses hat die Widerspruchsmöglichkeit - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - unberührt gelassen (vgl. Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 661; Rottnauer WM 1995, 272, 277). Ansprüche, die sich auf die Kontoführung beziehen und zu einem Guthaben geführt hätten, bestehen nach Auflösung des Giroverhältnisses als Zahlungsansprüche weiter.

b) Mit seinem Widerspruch hat der Kläger den der Schuldnerin zustehenden Anspruch auf Berichtigung der Lastschrift-Belastungen erhoben und deren Genehmigung verweigert (vgl. van Gelder in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 58 Rdn. 57 m.N.); der Beklagten stand daher der mit der Belastung geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch gegen die Schuldnerin nicht zu.

aa) Die Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Lastschrift-Belastungen in den Monaten Mai bis September 1997 war im April 1998 nicht durch Zeitablauf erloschen.

(1) Die Frage, ob die Widerspruchsmöglichkeit nach Ablauf einer bestimmten Frist erlischt, ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Der IVa Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist allerdings in seiner Entscheidung vom 30. Januar 1985 (IVa ZR 91/83, WM 1985, 461, 463) davon ausgegangen, daß der Kontoinhaber seinen Widerspruch nur binnen einer Frist von sechs Wochen ausüben kann (s. auch BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - IX ZR 252/93, WM 1995, 352, 353; OLG Koblenz NJW-RR 1994, 689, 691). Demgegenüber hat der XII. Zivilsenat in seinem Urteil vom 10. Januar 1996 (XII ZR 271/96, WM 1996, 335, 337) ausgeführt, der Widerspruch des Kontoinhabers sei nicht an eine Frist gebunden. Bei diesen Äußerungen handelt es sich jeweils um obiter dicta, auf denen die genannten Entscheidungen nicht beruhen.

(2) Im Schrifttum ist die Antwort auf die angesprochene Frage umstritten.

Einige Autoren nehmen unter Hinweis auf Abschnitt III Nr. 2 des Abkommens für den Lastschriftverkehr (LSA) an, daß die Widerspruchsmöglichkeit auf sechs Wochen befristet sei (MünchKomm/Heinrichs, 3. Aufl. § 362 BGB Rdn. 26; Soergel/Zeiss, BGB 12. Aufl. § 362 Rdn. 7; Hennig, Zahlungsverkehrsabkommen der Spitzenverbände in der Kreditwirtschaft, 1991, S. 88; Diestelmeier, Die Stellung des zwischengeschalteten Kreditinstituts im bargeldlosen Zahlungsverkehr, 1992, S. 17; Reimer Schmidt AcP 166 (1966), 1, 14; Pleyer/Holschbach DB 1972, 761; Franke DB 1973, 1055; Skrotzki KTS 1974, 136, 138).

Nach einer anderen Meinung, die auf Nr. 11 Abs. 4 AGB-Banken und Nr. 20 Abs. 1 Buchst. g AGB-Sparkassen verweist, soll der Schuldner unverzüglich Widerspruch erheben müssen; bei schuldhafter Nichtbefolgung dieser Pflicht soll die Widerspruchsmöglichkeit bereits vor Ablauf von sechs Wochen, jedenfalls aber, wenn der Schuldner für die Verzögerung keine stichhaltigen Gründe habe oder die Belastung nach dem Valutaverhältnis berechtigt gewesen sei, nach Ablauf dieser Frist erlöschen (Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 559, 560; Engel, Rechtsprobleme um das Lastschriftverfahren, 1966, S. 42, 45; Fallscheer-Schlegel, Das Lastschriftverfahren - Entwicklung und Rechtsprobleme, 1977, S. 29; Denck ZHR 144, 178 f.).

Im Gegensatz dazu stehen diejenigen Autoren, die eine Befristung der Widerspruchsmöglichkeit verneinen (van Gelder in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 58 Rdn. 70, 71; Reiser/Krepold BuB 6/315 zu Abschnitt III Nr. 2 LSA und 6/477; Reyher/Terpitz, Der Lastschriftverkehr, 1982, S. 75; Gößmann, Recht des Zahlungsverkehrs 3. Aufl. Rdn. 151, 157; Bauer WM 1981, 1186, 1189; Bundschuh, Festschrift für Stimpel, 1985, S. 1039, 1044 ff.; Hadding Sparkasse 1986, 48, 50; Denck ZHR 147, 554; Vortmann EWiR 1995, 1043); Pönisch WuB I D 2. - 1.97).

(3) Der erkennende Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Die Widerspruchsmöglichkeit des Kontoinhabers ergibt sich aus dem Giroverhältnis und der ungenehmigten Belastung des Kontos bei einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren. In diesem Verfahren handelt die Schuldnerbank, die eine Lastschrift einlöst, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur aufgrund einer im eigenen Namen erteilten Weisung der Gläubigerbank im Rahmen des zwischen den Banken bestehenden Giroverhältnisses. Die Belastung des Girokontos des Kontoinhabers geschieht also ohne entsprechende Weisung des Schuldners. Der Schuldnerbank steht deshalb ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB, den sie mit der Belastungsbuchung gegen den Schuldner geltend macht, erst zu, wenn der Schuldner die Belastungsbuchung gegenüber der Schuldnerbank genehmigt (BGHZ 69, 82, 84 f.; 74, 309, 312; 95, 103, 106; BGH, Urteil vom 10. Januar 1996 - XII ZR 271/96, WM 1996, 335, 337). Da der Schuldner in den Verfügungen über sein Konto frei ist und somit im Verhältnis zur Schuldnerbank keiner Beschränkung bei der Entscheidung unterliegt, ob und warum er einer Einzugsermächtigungs-Lastschrift widerspricht, ist sein Widerspruch für die Schuldnerbank grundsätzlich immer verbindlich (BGHZ 74, 300, 304; 101, 153, 156). Daraus folgt, daß der Schuldner der Belastungsbuchung aufgrund einer Einzugsermächtigungs-Lastschrift zeitlich unbegrenzt widersprechen kann (Bundschuh, Festschrift für Stimpel, 1985, S. 1039, 1045 f.).

bb) Die Widerspruchsmöglichkeit der Schuldnerin war hier auch nicht durch eine wirksame Genehmigung i.S. von § 684 Satz 2 BGB erloschen.

(1) Eine solche Genehmigung kann - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht in dem bloßen Schweigen auf einen zugegangenen Tageskontoauszug gesehen werden. Der in einem solchen Auszug ausgewiesene Saldo ist ein reiner Postensaldo, der u.a. für die Zinsberechnung erstellt wird und dessen Bedeutung sich auf die Verhinderung nicht gedeckter Auszahlungen beschränkt. Er dient rein tatsächlichen Zwecken. Deshalb liegt in einem bloßen Schweigen auf einen solchen Auszug keine schlüssige rechtsgeschäftliche Erklärung, geschweige denn eine Genehmigung von der Beklagten vorgenommener Kontobelastungen (st.Rspr. vgl. z.B. BGHZ 73, 207, 209 f.; 95, 103, 108; BGH, Urteil vom 12. Juni 1997 - IX ZR 110/96, WM 1997, 1658, 1660).

(2) Auch darin, daß der Schuldner über mehrere Monate die streitigen Belastungsbuchungen nicht beanstandet hat, liegt hier keine konkludente Genehmigung.

Im Schrifttum wird insoweit unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 1979 (II ZR 253/78, WM 1979, 994, 995) die Ansicht vertreten, die widerspruchslose Fortsetzung des Zahlungsverkehrs über ein Konto, das mit Lastschriftbeträgen belastet worden sei, über eine längere Zeit hinweg sei als Genehmigung durch schlüssiges Handeln zu werten (Reiser/Krepold BuB Rdn. 6/441; Reyher/Terpitz, Der Lastschriftverkehr, 1982, S. 75). Ob dem gefolgt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Feststellungen, daß die Schuldnerin das Konto in Kenntnis der Belastungen mit Lastschriften über längere Zeit zur Abwicklung ihres Zahlungsverkehrs weiterbenutzt hat, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Eine Rüge, das Oberlandesgericht habe insoweit substantiiertes Vorbringen übergangen, fehlt.

(3) Auch im Schweigen der Schuldnerin auf die zugegangenen Rechnungsabschlüsse hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei keine Genehmigung der Lastschriftbelastungen gesehen.

Nach Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 AGB-Sparkassen gelten Rechnungsabschlüsse als genehmigt, wenn ihnen nicht binnen vier Wochen nach Zugang widersprochen wird. Auf diese Rechtsfolge wird der Kunde bei Erteilung des Rechnungsabschlusses hingewiesen. Die den Anforderungen des § 10 Nr. 5 AGBG entsprechende Bestimmung führt zum Abschluß eines Anerkenntnisvertrages. Mit ihm gehen die kontokorrentfähigen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen unter, übrig bleibt nur der Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis (BGHZ 80, 172, 176).

Diese Wirkung ist nicht zu verwechseln mit einer rechtsgeschäftlichen Genehmigung aller dem Rechnungsabschluß zugrunde liegenden Buchungen. Belastungsbuchungen, denen keine Forderung der Sparkasse entspricht, werden durch das Schuldanerkenntnis weder rechtmäßig noch ohne weiteres genehmigt (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1994 - XI ZR 194/93, WM 1994, 2273, 2274; Schimansky in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 47 Rdn. 51; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 3. Aufl. § 10 Nr. 5 Rdn. 30).

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn das Schweigen des Kunden aus der Sicht des Kreditinstituts über die Anerkennung des Saldos hinaus den Erklärungswert einer geschäftsbesorgungsrechtlichen Genehmigung der Kontobelastungen aufgrund Einzugsermächtigungslastschriften hätte. Dazu bedürfte es aber einer darauf zu beziehenden (und zu beschränkenden) weiteren Bestimmung etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, daß die Anerkennung des Saldos auch eine Genehmigung der darin enthaltenen Belastungen aufgrund Einzugsermächtigungslastschriften umfaßt, sowie eines entsprechenden Hinweises an die Kunden bei Erteilung des Rechnungsabschlusses (vgl. van Gelder WM 2000, 101, 106; s. auch Soergel/Häuser/Welter, BGB 12. Aufl., § 675 Rdn. 197).

Daran fehlt es hier. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr der Sparkassen enthalten keine auf die Genehmigung von Belastungsbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren bezogene Regelungen. Auch der Hinweis auf die Bedeutung des entsprechenden Schweigens innerhalb einer bestimmten Frist fehlt. Die in Abschnitt I Nr. 5 der Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr enthaltene Pflicht, Einzugsermächtigungslastschriften unverzüglich zu widersprechen, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Die Verletzung dieser Pflicht führt nicht zu einer Genehmigung der betreffenden Lastschrift-Belastungen, sondern nur zu einem Schadensersatzanspruch der Zahlstelle gegen ihren Kunden. Das Schweigen der Schuldnerin auf die ihr zugegangenen Rechnungsabschlüsse enthält danach keine Genehmigung der Lastschriftbelastungen, sondern führt zum Abschluß von Anerkenntnisverträgen. Diese können, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 BGB kondiziert werden, wenn der Kunde nachweist, daß in den Saldo eine nicht genehmigte Belastung aufgrund einer Einzugsermächtigungslastschrift Eingang gefunden hat. Diesen Beweis hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als geführt angesehen.

2. Ob aus dem Prozeßverhalten der Beklagten entnommen werden kann, daß sie einen Schadensersatzanspruch wegen nicht unverzüglichen Widerspruchs gegen die Lastschrift-Belastungen geltend machen will, kann offenbleiben. Die Beklagte hat nämlich zu einem dadurch entstandenen Schaden nichts vorgetragen. Ein solcher Schaden kann hier, anders als die Revision meint, nicht schon deshalb angenommen werden, weil die Beklagte nach Ablauf von sechs Wochen keine Wiedervergütung von der ersten Inkassostelle verlangen kann (Abschnitt III Nr. 2 LSA). Es muß hier nämlich berücksichtigt werden, daß die erste Inkassostelle und die Zahlungsempfängerin personenidentisch sind und eine vereinbarte Rückgabe außerhalb des Lastschriftabkommens sowie ein Anspruch nach Abschnitt I Nr. 5 LSA nicht ausgeschlossen sind.

III.

Der Revision war somit der Erfolg zu versagen.

Ende der Entscheidung

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