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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.11.2007
Aktenzeichen: XI ZR 259/06
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 364 Abs. 2 | |
BGB § 488 Abs. 1 Satz 2 (Fassung vom 2. Januar 2002) | |
BGB § 607 Abs. 1 (Fassung vom 1. Januar 1964) |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Juli 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Divergenz zum Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. April 2003 (WM 2003, 2412, 2413) liegt nicht vor. Die dort zu beurteilende Klausel ist wegen individueller Umstände in einer Einzelfallwürdigung vom Oberlandesgericht in einem Sinne ausgelegt worden, der nach den insofern zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts nicht der üblichen Bankenpraxis entspricht.
Von dieser Entscheidung haben sich inzwischen auch der 9. Zivilsenat (WM 2006, 1247, 1248) und der 17. Zivilsenat (WM 2006, 1810, 1811 f.) des Oberlandesgerichts Karlsruhe deutlich abgegrenzt. Die geltend gemachten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Die Auslegung der Darlehensverträge durch das Berufungsgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht der Tilgungsbestimmung entnommen, dass die Lebensversicherung lediglich ein Mittel zur Rückführung des Darlehens ist, nicht aber unabhängig von der Höhe der Versicherungsleistung dessen vollständige Tilgung bewirkt. Der Kreditnehmer schuldet gemäß § 607 Abs. 1 BGB a.F., § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. die Rückerstattung der vollen Darlehenssumme. Soll bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung die Tilgung aus einer Kapitallebensversicherung erfolgen, so geschieht dies regelmäßig entsprechend § 364 Abs. 2 BGB erfüllungshalber und nicht an Erfüllungs statt. Die Tilgung erfolgt daher nur in Höhe der tatsächlich ausgezahlten Lebensversicherungsleistungen. Das Risiko, dass die Lebensversicherungsleistungen zur vollständigen Tilgung des Darlehens nicht ausreichen, hat grundsätzlich der Darlehensnehmer zu tragen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beklagte zu 1) zu 49% und der Beklagte zu 2) zu 51%.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 39.287,96 €.
Ende der Entscheidung
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