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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.07.2007
Aktenzeichen: XI ZR 262/06
Rechtsgebiete: ZPO, HWiG
Vorschriften:
ZPO § 529 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 | |
HWiG § 2 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 19. Juni 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der von den Klägern gerügte Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 529 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist nicht entscheidungserheblich, weil ihr Sachvortrag die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung nicht ausfüllt und im Übrigen auch keinen Beweisantritt enthält. Im Hinblick auf die Rentabilität der Anlage und die Nachhaltigkeit der Mieteinnahmen bestand keine Aufklärungspflicht der Beklagten, weil bereits - wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat - im Verkaufsprospekt auf diese Risiken hingewiesen wurde (vgl. Senatsurteile vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 und vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76). Die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, das Überraschungsmoment der Haustürsituation sei für den Abschluss des Darlehensvertrages vom 6./10. Dezember 1996 nicht (mit-) ursächlich geworden, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen; im Übrigen entspricht die den Klägern am 10. Dezember 1996 ausgehändigte Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 2 Abs. 1 HWiG, so dass ihr Widerruf vom 15. Dezember 2004 verfristet war (vgl. Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06, WM 2007, 1117). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten (§ 101 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 69.814,32 €.
Ende der Entscheidung
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