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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.03.2003
Aktenzeichen: XI ZR 264/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 | |
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. März 2003
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl
am 25. März 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Nebenintervenientin der Klägerin trägt jedoch ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 67.094,70 €.
Gründe:
Revisionszulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.
1. Soweit die Klägerin geltend macht, das Berufungsgericht habe ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es auf ihren Vortrag zur Unwirksamkeit des ersten Indossaments wegen der Plazierung der Unterschrift neben und oberhalb des Textes nicht eingegangen sei, kann dahinstehen, ob die Nichterwähnung dieses von der Klägerin nicht in den Mittelpunkt ihres Vorbringens gestellten Arguments überhaupt den Schluß zuläßt, das Gericht habe den Vortrag der Klägerin nicht pflichtgemäß in Erwägung gezogen. Eine etwaige Pflichtverletzung des Gerichts wäre jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil die erste Unterschrift auf der Rückseite des streitgegenständlichen Schecks, wenn sie nicht als Bestandteil eines Vollindossaments anzuerkennen wäre, zumindest als Blanko-Indossament im Sinne von Art. 16 Abs. 2 ScheckG wirksam wäre. Aus diesem Grunde ist auch die von der Klägerin für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage nach der Übertragbarkeit der Grundsätze des Senatsurteils in BGHZ 113, 48 auf Indossamente nicht entscheidungserheblich.
2. Im Zusammenhang mit der Frage nach den Auswirkungen einer möglicherweise zu bejahenden Unüblichkeit der Scheckweitergabe im Geschäftsverkehr auf die Prüfung der Gutgläubigkeit der Beklagten zu 1) bei der Hereinnahme des streitgegenständlichen Schecks ist es der Klägerin ebenfalls nicht gelungen, einen Revisionszulassungsgrund darzulegen.
Da sie diese Frage in den Vorinstanzen weder zur Erörterung gestellt noch dazu irgendwelchen Tatsachenvortrag gehalten hatte, kann entgegen der Ansicht der Klägerin keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darin gesehen werden, daß das Berufungsgericht diesen Punkt nicht von sich aus angesprochen und die Klägerin zu entsprechendem Vortrag aufgefordert hat. Dazu bestand aus der Sicht des Berufungsgerichts, das ausdrücklich nicht vom Vorliegen eines Blanko-Indossaments ausgegangen ist, auch deshalb kein Anlaß, weil die Rechtsprechung des erkennenden Senats der Frage nach der Üblichkeit der Weitergabe von Orderschecks im Geschäftsverkehr nur dann für den guten Glauben eines einen solchen Scheck hereinnehmenden Kreditinstituts Bedeutung beigemessen hat, wenn es sich um einen blanko indossierten Orderscheck handelt (Senatsurteil vom 15. Februar 2000 - XI ZR 186/99, WM 2000, 812, 813). Aus diesem Grunde stellt sich auch die von der Klägerin für grundsätzlich gehaltene Frage nach den Pflichten des Gerichts gegenüber einer Partei, die einen für sie günstigen, auf - angeblich - offenkundigen Tatsachen beruhenden Gesichtspunkt übersehen hat, nicht.
3. Soweit die Klägerin in umfangreichen Ausführungen geltend macht, das Berufungsurteil sei fehlerhaft und bereits deshalb müsse die Revision zugelassen werden, kann sie ebenfalls keinen Erfolg haben, ohne daß es darauf ankäme, ob die angeblichen Fehler tatsächlich vorliegen. Daß Rechtsfehler eines Berufungsurteils - selbst wenn sie schwer oder offensichtlich sind - für sich allein die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen können, hat der Bundesgerichtshof wiederholt dargelegt (vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2346, 2347, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02, WM 2002, 1811, 1812; vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, WM 2002, 1899, 1900; vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, NJW 2003, 831). Die Einwände, die dagegen im juristischen Schrifttum (Piekenbrock/Schulze JZ 2002, 911, 919) sowie in ständiger Wiederholung von zahlreichen Nichtzulassungsbeschwerdeführern vorgebracht worden sind, können schon deshalb nicht durchgreifen, weil sie unvereinbar sind mit dem Zweck des § 543 ZPO, die Zahl der Berufungsurteile einzugrenzen, die in der Revisionsinstanz einer Richtigkeitskontrolle unterzogen werden können.
Ende der Entscheidung
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