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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 15.11.2005
Aktenzeichen: XI ZR 265/04
Rechtsgebiete: AGBG


Vorschriften:

AGBG § 9 Bl
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, nach denen Zahlungsverkehrsaufträge eines an der elektronischen Kontoführung teilnehmenden Unternehmers ausschließlich anhand der numerischen Angaben bearbeitet werden, sind wirksam.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

XI ZR 265/04

Verkündet am: 15. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. Juni 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die klagende GmbH nimmt den beklagten Insolvenzverwalter auf Rückzahlung eines Überweisungsbetrages in Anspruch.

Die Klägerin unterhält bei der L.-bank (L. ) ein Girokonto und nimmt aufgrund einer Vereinbarung vom November 1996, der die Sonderbedingungen für Datenfernübertragung zugrunde liegen, an der elektronischen Kontoführung teil. Am 26. August 2002 erteilte die Klägerin der L. im Wege der Datenfernübertragung Überweisungsaufträge in Höhe von 153.514,70 € und 181.888 €. Als Überweisungsempfänger gab sie die Z. GmbH, Ze. , und als Empfängerkonto ein Konto bei der D. Bank in Le. an. Dieses Konto war nicht für die Z. GmbH, sondern für die ZE. GmbH eingerichtet worden und wurde seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen und der Bestellung des Beklagten zum Insolvenzverwalter am 1. März 2001 nicht mehr genutzt.

Die L. übermittelte der D. Bank die Überweisungsdaten. Diese schrieb den Überweisungsbetrag dem angegebenen Konto gut. Mit Schreiben vom 30. August 2002 bat der Geschäftsführer der Z. GmbH den Beklagten, die eingegangenen Zahlungen einzuziehen und ihre Verrechnung mit ihm abzustimmen. Nach Vorlage dieses Schreibens überwies die D. Bank auf Anweisung des Beklagten die überwiesenen Beträge auf ein Anderkonto des Beklagten bei einem anderen Kreditinstitut.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Überweisung in Höhe von 181.888 € und die Angabe der Nummer eines Kontos der Insolvenzschuldnerin beruhten auf einem Versehen. Sie habe lediglich 153.514,70 € geschuldet, und zwar der Z. GmbH. Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die Z. GmbH habe gegen die Klägerin Ansprüche in Höhe der überwiesenen Beträge und gegenüber der Insolvenzschuldnerin darüber hinausgehende Verbindlichkeiten gehabt.

Die Klage auf Zahlung von 181.888 € nebst Zinsen ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stehe gegen den Beklagten keine Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, weil zwischen den Parteien kein Leistungsverhältnis bestanden habe. Die Klägerin habe an die Z. GmbH, aber nicht an die Insolvenzschuldnerin oder den Beklagten leisten wollen. Auch wenn die Bank berechtigt gewesen sei, den Überweisungsauftrag nach den numerischen Angaben abzuwickeln, stehe die Kontonummer als Synonym für den Kontoinhaber.

Eine Nichtleistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB komme ebenfalls nicht in Betracht. Eine irrtümliche Überweisung an einen anderen als den im Überweisungsauftrag bezeichneten Empfänger sei ein Unterfall der von Anfang an fehlenden Anweisung. Da eine solche Überweisung dem Überweisenden nicht als Leistung an den Empfänger zugerechnet werden könne, vollziehe sich der Bereicherungsausgleich unmittelbar zwischen der Bank und dem Empfänger. Dies gelte auch, wenn die Bank nicht zu einer Kontoanruf-Prüfung verpflichtet sei, diese im Einzelfall aber geboten und die Überweisung deshalb nicht mehr vom Überweisungsauftrag gedeckt sei.

Die Klägerin habe auf eine Kontoanruf-Prüfung verzichtet. Nach Abschnitt V Nr. 5 der Sonderbedingungen für Datenfernübertragung, die in den Girovertrag zwischen der Klägerin und der L. einbezogen worden seien, seien die in die Abwicklung des Zahlungsverkehrsauftrages eingeschalteten Kreditinstitute berechtigt, die Bearbeitung ausschließlich anhand der vom Überweisenden angegebenen Kontonummer des Empfängers und der Bankleitzahl der Empfängerbank vorzunehmen. Darin liege keine unangemessene Benachteiligung des Kunden gemäß § 9 AGBG.

Gleichwohl habe die Überweisung nicht so ausgeführt werden dürfen. Ungeachtet der grundsätzlichen Entbindung von der Kontoanruf-Prüfung habe die Empfängerbank prüfen müssen, ob die im Überweisungsauftrag angegebene Kontonummer des Empfängers belegt sei. Diese Prüfung habe im vorliegenden Fall Anlass zu weiterer Prüfung gegeben. Der Girovertrag für das Konto und damit die Pflicht der Bank zur Entgegennahme von Zahlungseingängen seien mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erloschen. Die Bank habe zwar danach eingehende Beträge gutschreiben dürfen. Dabei habe sie aber eine Warnpflicht gegenüber dem Überweisenden gehabt. Angesichts dieser Besonderheiten, die sich aus der Kontonummer ergäben, habe die Empfängerbank den Auftrag nicht mehr allein anhand der Kontonummer ausführen dürfen. Vielmehr sei eine Kontoanruf-Prüfung geboten gewesen, bei der die Divergenz zwischen Kontonummer und Empfängerbezeichnung aufgefallen wäre.

Ob ein unmittelbarer Bereicherungsausgleich zwischen Bank und Zahlungsempfänger ausgeschlossen sei, wenn die Zahlung sich aus der Sicht des Empfängers als Leistung des Überweisenden darstelle, bedürfe keiner Entscheidung. Für den Beklagten sei die Überweisung auf das Konto der Insolvenzschuldnerin offenkundig eine Fehlzahlung gewesen.

Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin scheitere jedenfalls daran, dass bei ihr keine Vermögensminderung eingetreten sei. Falls auch der L. ein Fehler bei der Abwicklung des Überweisungsauftrages anzulasten sei, stehe ihr kein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Klägerin zu. Liege der Fehler allein bei der D. Bank, habe diese keinen Vergütungsanspruch und müsse die ungerechtfertigt erlangte Deckung an die L. herausgeben. Diese wiederum sei der Klägerin zur Herausgabe der Deckung, zumindest zur Abtretung ihres Anspruches gegen die D. Bank, verpflichtet.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint hat, ist rechtsfehlerhaft. Zwischen den Parteien besteht ein Leistungsverhältnis.

1. Durch die ordnungsgemäße Ausführung eines Überweisungsauftrages oder Überweisungsvertrages erbringt die Überweisungsbank eine Leistung, d.h. eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens, an den Überweisenden, der seinerseits den Überweisungsbetrag an den Überweisungsempfänger leistet (BGH, Urteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421 m.w.Nachw.). Eine Leistung des Überweisenden an den Überweisungsempfänger setzt allerdings einen wirksamen Überweisungsauftrag voraus. Daran fehlt es, wenn die Überweisung irrtümlich an einen anderen als den im Überweisungsauftrag bezeichneten Empfänger ausgeführt wird. Der Überweisende hat eine in dieser Weise fehlgehende Zahlung nicht veranlasst und muss sie sich nicht als eigene Leistung an den Empfänger zurechnen lassen (BGHZ 66, 372, 375 und Urteil vom 9. März 1987 - II ZR 238/86, WM 1987, 530 f.).

2. Im vorliegenden Fall ist der Klägerin die Überweisung auf das ehemalige Konto der Insolvenzschuldnerin als Leistung zuzurechnen. Sie hat in ihrem Überweisungsauftrag zwar die Z. GmbH als Empfängerin, zugleich aber zur Bezeichnung des Empfängerkontos die Nummer eines Kontos der Insolvenzschuldnerin angegeben.

a) Für die Bearbeitung des Überweisungsauftrages durch die L. war nicht die Empfängerbezeichnung, sondern die Kontonummer maßgebend.

aa) Dies ergibt sich aus Abschnitt V Nr. 5 der zwischen der Klägerin und der L. vereinbarten Sonderbedingungen für Datenfernübertragung. Danach hat der Kunde neben der Bankleitzahl des endbegünstigten Kreditinstituts die Kontonummer des Empfängers zutreffend anzugeben. Weiter heißt es: "Die in die Abwicklung des Zahlungsverkehrsauftrages eingeschalteten Kreditinstitute sind berechtigt, die Bearbeitung ausschließlich anhand dieser numerischen Angaben vorzunehmen. Fehlerhafte Angaben können Fehlleitungen des Zahlungsverkehrsauftrages zur Folge haben. Schäden und Nachteile, die hieraus entstehen, gehen zu Lasten des Kunden." Danach hat die L. den Überweisungsauftrag der Klägerin ordnungsgemäß ausgeführt, indem sie die von der Klägerin übermittelten Daten unverändert weitergegeben hat. Sie war der Klägerin nicht verpflichtet, der D. Bank als Empfängerbank die Verpflichtung aufzuerlegen, vor der Gutschrift einen Kontonummer-Namensvergleich durchzuführen. In der Vereinbarung, dass Überweisungsaufträge ausschließlich anhand der numerischen Angaben zu bearbeiten sind, ist ein Verzicht auf einen Kontonummer-Namensvergleich durch die Empfängerbank zu sehen. Ein Wirtschaftsunternehmen, das, wie die Klägerin, am beleglosen Verfahren der Datenfernübertragung teilnimmt, wählt dieses Verfahren aus Kosten- und Rationalisierungsgründen. Es weiß und erklärt sich konkludent damit einverstanden, dass Überweisungsaufträge nur anhand der elektronisch gespeicherten numerischen Angaben ausgeführt werden (Hellner WuB I D 1.-5.02). Von ihm erteilte Überweisungsaufträge sind deshalb so zu verstehen, dass nur die angegebene Kontonummer maßgebend ist (Gößmann, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 52 Rdn. 15; Hellner/Escher-Weingart, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 6/172). Sie steht als Synonym für den Überweisungsempfänger (OLG Karlsruhe ZIP 2004, 1900, 1902; Nobbe WM 2001 Sonderbeilage 4 S. 16).

bb) Abschnitt V Nr. 5 der Sonderbedingungen für Datenfernübertragung hält der Inhaltskontrolle nach dem gemäß Art. 229 § 5 EGBGB anzuwendenden AGBG stand. Da die Klägerin die Vereinbarung mit der L. als Unternehmerin im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, sind die §§ 10 und 11 AGBG nicht anwendbar (§ 24 Satz 1 AGBG). Eine den Geboten von Treu und Glauben widersprechende, unangemessene Benachteiligung der Klägerin im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG liegt auch unter Berücksichtigung des Transparenzgebots nicht vor (vgl. OLG Köln WM 1990, 1963 f.; Hellner WuB I D 1.-5.02; Gößmann, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 52 Rdn. 15; a.A. OLG Jena WM 2001, 2005, 2007). In Abschnitt V Nr. 5 der Sonderbedingungen für Datenfernübertragung wird unmissverständlich darauf hingewiesen, dass alle in die Abwicklung des Überweisungsauftrags eingeschalteten Kreditinstitute berechtigt sind, die Bearbeitung ausschließlich anhand der numerischen Angaben vorzunehmen und Fehlleitungen als Folgen fehlerhafter Angaben zu Lasten des Kunden gehen. Dieser hat es selbst in der Hand, die richtige Kontonummer anzugeben. Außerdem hat die Klägerin als Wirtschaftsunternehmen das Verfahren der Datenfernübertragung gezielt gewählt, um die damit verbundene Rationalisierung und Kostenersparnis zu nutzen. Zur Erreichung dieser Vorteile ist eine Rationalisierung auch bei der Empfängerbank durch Verzicht auf den Kontonummer-Namensvergleich erforderlich. Die Nutzung der Datenfernübertragung durch Unternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB ist deshalb anders zu beurteilen als online (Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 49 Rdn. 19) oder am Selbstbedienungsterminal (Hellner WuB I D 1.-5.02) erteilte Überweisungsaufträge von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, bei denen der Kontonummer-Namensvergleich weiterhin stattfindet.

b) Auch die D. Bank als Empfängerbank hat sich weisungsgemäß verhalten. Sie war nicht verpflichtet, einen Kontonummer-Namensvergleich durchzuführen, bevor sie den Überweisungsbetrag dem Konto der Insolvenzschuldnerin, das die von der Klägerin angegebene Nummer trägt, gutschrieb.

aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass Empfängerbanken nach der Vereinbarung über die Richtlinien für den beleglosen Datenträgeraustausch (Magnetband-Clearing-Verfahren) vom 2. Januar 1976 zu einem Vergleich zwischen dem Namen des Überweisungsempfängers und dem des Kontoinhabers nicht verpflichtet sind (BGHZ 108, 386, 389). Dasselbe gilt auf der Grundlage der Vereinbarung über den beleglosen Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs (Clearingabkommen) vom 7. September 1998, das an die Stelle der Vereinbarung vom 2. Januar 1976 getreten ist und im Rechtsverhältnis zwischen der L. als Überweisungsbank und der D. Bank als Empfängerbank gilt (Senat, Urteil vom 14. Januar 2003 - XI ZR 154/02, WM 2003, 430, 432).

bb) Eine andere Beurteilung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht deshalb geboten, weil der Girovertrag zwischen der D. Bank und der Insolvenzschuldnerin durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. März 2001 gemäß § 115 Abs. 1, § 116 Satz 1 InsO beendet worden war und das Konto seitdem nicht mehr genutzt wurde. Auch aufgrund dieses Umstandes war die D. Bank gegenüber der L. nicht verpflichtet, einen Kontonummer-Namensvergleich durchzuführen und von der Gutschrift auf dem Konto der Insolvenzschuldnerin abzusehen. Kreditinstitute sind aufgrund Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 des am 16. April 1996 in Kraft getretenen Abkommens zum Überweisungsverkehr nicht verpflichtet, von der Gutschrift eines eingegangenen Überweisungsbetrages abzusehen, wenn der Empfänger wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden ist (Senat BGHZ 144, 245, 249). Dasselbe gilt, wenn, wie im vorliegenden Fall, über das Vermögen des Empfängers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Ob, wie das Berufungsgericht meint, die D. Bank aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber der Klägerin eine Warnpflicht hatte, obwohl zur Klägerin keine vertragliche Beziehung bestand (vgl. hierzu Senat BGHZ 144, 245, 250), bedarf keiner Entscheidung. Die Verletzung einer etwaigen Warnpflicht würde allenfalls Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die D. Bank begründen, aber nichts daran ändern, dass die D. Bank sich gegenüber der L. ordnungsgemäß verhalten hat, der Überweisungsauftrag der Klägerin weisungsgemäß ausgeführt worden ist und zwischen den Parteien ein Leistungsverhältnis bestanden hat.

cc) Die Revisionserwiderung wendet gegen die Annahme eines Leistungsverhältnisses ohne Erfolg ein, der Beklagte als Leistungsempfänger habe gewusst, dass die Insolvenzschuldnerin keine Ansprüche gegen die Klägerin gehabt habe und die Überweisung deshalb nicht für sie bestimmt sein konnte. Das Fehlen einer Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber der Insolvenzschuldnerin spricht allenfalls für die Rechtsgrundlosigkeit der Leistung, nicht aber für das Fehlen einer Leistung der Klägerin.

III.

Das Berufungsurteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

1. Der Beklagte hat durch die Leistung der Klägerin etwas, nämlich einen Anspruch aufgrund eines Schuldversprechens bzw. -anerkenntnisses der D. Bank gemäß §§ 780 f. BGB in Höhe der Klageforderung erlangt. Der Girovertrag zwischen der Insolvenzschuldnerin und der D. Bank ist zwar durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 115 Abs. 1, § 116 Satz 1 InsO beendet worden. Die D. Bank war aber in Nachwirkung des Girovertrages befugt, noch eingehende Überweisungsbeträge für die Insolvenzschuldnerin als ihre ehemalige Kundin entgegenzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. März 1995 - XI ZR 189/94, WM 1995, 745 m.w.Nachw.). Dies hat sie durch die Gutschrift des überwiesenen Betrages auf dem ehemaligen Konto der Insolvenzschuldnerin getan. Der Beklagte hat diese Gutschrift entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung in den Tatsacheninstanzen nicht bestritten. Er hat zwar geltend gemacht, selbst keine Gutschrift erhalten zu haben, aber ausdrücklich eingeräumt, dass die Gutschrift auf einem Konto der Insolvenzschuldnerin erfolgt ist. Dementsprechend wurde im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, auf den das Berufungsgericht Bezug genommen hat, festgestellt, dass der von der Klägerin erteilte Auftrag durch Überweisung des angegebenen Betrages auf das Konto der Insolvenzschuldnerin ausgeführt worden sei.

2. Der Beklagte hat den Anspruch gemäß §§ 780 f. BGB nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachvortrag der Klägerin ohne rechtlichen Grund erlangt. Die Klägerin hatte gegenüber der Insolvenzschuldnerin keine Verbindlichkeiten. Ihre Leistung auf einen vermeintlichen Anspruch der Z. GmbH ist zwar durch den Geschäftsführer der Z. GmbH mit Schreiben vom 30. August 2002 genehmigt worden. Da diese Leistung somit hinsichtlich eines tatsächlich bestehenden Anspruchs der Z. GmbH gemäß § 362 Abs. 2, § 185 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB Erfüllungswirkung gehabt hätte, kommt ein solcher Anspruch auch als rechtlicher Grund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht. Nach dem Sachvortrag der Klägerin stand der Z. GmbH aber über den Betrag von 153.514,70 € hinaus kein weiterer Anspruch zu.

IV.

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird festzustellen haben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Z. GmbH über den Betrag von 153.514,70 € hinaus einen weiteren Anspruch gegen die Klägerin hatte.

Ende der Entscheidung

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