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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.02.2008
Aktenzeichen: XI ZR 265/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Grüneberg und Maihold
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger zu 1) und 2) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. April 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Ansicht des Berufungsgerichts, die zu unterstellenden Falschangaben im Werbeprospekt seien für den Anlageentschluss nicht kausal geworden, erscheint allerdings problematisch. Indes scheitert ein Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagte daran, dass angesichts der fehlenden Zweckbindung des Darlehens und der nicht erfolgten Abtretung der Fondsbeteiligung nicht von einem verbundenen Geschäft ausgegangen werden kann. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger zu 1) und 2) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 40.014,12 €.
Ende der Entscheidung
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