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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.11.2001
Aktenzeichen: XI ZR 266/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 4 Abs. 1 Halbs. 2
ZPO § 546 Abs. 2 Satz 2
BGB § 367 Abs. 1
BGB § 396 Abs. 2
BGB § 389
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 266/01

vom

27. November 2001

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin Mayen

am 27. November 2001

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des Einzelrichters des 30. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 14. Mai 2001 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Vollstreckung der Beklagten aus seinem notariellen Schuldanerkenntnis vom 19. Januar 1981 in Höhe von 73.382,66 DM nebst 8% Zinsen seit dem 30. Dezember 1980 (UR-Nr. ... des Notars Dr. O., M.). Er macht geltend, die Beklagte habe in einer Vereinbarung vom 20. Mai 1985 gegen Zahlung von 50.000 DM auf ihre Rechte aus dem Schuldanerkenntnis verzichtet. Hilfsweise rechnet er mit einem Anspruch in Höhe von 6.000 DM auf, gegen den die Beklagte bereits in einem Vorprozeß mit ihrer Forderung aus dem Schuldanerkenntnis aufgerechnet hat.

Das Berufungsgericht hat die Zwangsvollstreckung der Beklagten mit der Maßgabe, daß der Kläger insgesamt 56.000 DM entrichtet hat, für unzulässig erklärt, und die Beschwer des Klägers durch das Berufungsurteil auf 17.382,66 DM festgesetzt.

Der Kläger hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und beantragt, den Wert seiner Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen. Er ist der Auffassung, die aufgrund des Anerkenntnisses geschuldeten Zinsen seien keine Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, sondern erhöhten seine Beschwer. Da der von ihm gezahlte Betrag nicht im Streit stehe, fehle es an einer anhängigen Hauptforderung, von der die Zinsforderung abhängig sein könnte.

II.

Der nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Antrag ist nicht begründet. Die Beschwer des Klägers durch das Berufungsurteil übersteigt 60.000 DM nicht.

Die Beschwer richtet sich gemäß § 3 ZPO nach dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs (vgl. BGH, Beschluß vom 23. September 1987 - III ZR 96/87, NJW-RR 1988, 444). Die Zinsen bleiben gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO unberücksichtigt, weil sie ausschließlich Nebenforderungen des noch im Streit stehenden Teils der Hauptforderung sind und nicht von einem durch Erfüllung oder Aufrechnung erloschenen Teil der Hauptforderung abhängen (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1994 - VII ZR 146/93, NJW 1994, 1869, 1870). Dies folgt aus der Verrechnung der unstreitigen Teilleistungen des Klägers gemäß § 367 Abs. 1, § 396 Abs. 2 BGB auf Hauptforderung und Zinsen.

Die Zahlung vom 20. Mai 1985 in Höhe von 50.000 DM war zunächst auf die bis dahin angefallenen Zinsen in Höhe von 25.766,36 DM und im übrigen auf die Hauptforderung anzurechnen, die dadurch auf 49.149,02 DM zurückgeführt wurde. Die gemäß § 389 BGB auf den 1. Januar 1988 zurückwirkende Aufrechnung in Höhe von 6.000 DM reichte zur Tilgung der bis dahin angefallenen Zinsen auf den noch offenen Teil der Hauptforderung nicht aus und führte deshalb nicht zu einem weiteren Erlöschen der Hauptforderung. Diese besteht vielmehr weiterhin in Höhe von 49.149,02 DM und ist die Hauptforderung, von der die Zinsforderungen der Beklagten abhängen. Diese sind mithin Nebenforderungen und erhöhen die Beschwer nicht.

Ende der Entscheidung

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