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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.11.2004
Aktenzeichen: XI ZR 267/03
Rechtsgebiete: AGBG, ZPO


Vorschriften:

AGBG § 3
AGBG § 9
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 267/03

vom 23. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Juli 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Gründe:

Daß sich die Wirksamkeit der getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung nur nach Art. 13 ff. EuGVÜ, nicht aber nach nationalem materiellen Recht bestimmt, ist geklärt (EuGH, Urteil vom 3. Juli 1997 - Rs. C-269/95, WM 1997, 1549, 1551). Außerdem kann von einer überraschenden und unangemessenen Gerichtsstandsklausel zugunsten der Bank keine Rede sein, wenn ein ehemaliger Unternehmer einen Kontoführungs- und Depotvertrag mit einer luxemburgischen Bank abschließt. Die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) EuGVÜ hat das Berufungsgericht zu Recht verneint, weil dem Vertragsschluß kein ausdrückliches Angebot und keine Werbung im Inland vorausgegangen ist. Die vom Kläger vorgelegten Informationsblätter richten sich erkennbar an Vermittler und Vermögensverwalter. Die Tätigkeit der vom Kläger eingeschalteten Vermögensverwalterin muß sich die Beklagte nicht zurechnen lassen (vgl. OLG München NJW-RR 1993, 701, 703). Eine Divergenz des Berufungsurteils zu den Entscheidungen OLG Karlsruhe NJW 1982, 1950 und OLG Düsseldorf NJW-RR 1989, 1330, 1332 liegt schon deshalb nicht vor, weil die darin enthaltenen Ausführungen zu §§ 3 und 9 AGBG keine tragende Bedeutung haben und überdies einzelfallbezogen sind. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 30.700 €.



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