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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.09.2003
Aktenzeichen: XI ZR 27/03
Rechtsgebiete: ZPO, HWiG


Vorschriften:

ZPO § 322 Abs. 2
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
HWiG § 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 27/03

vom 23. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen am 23. September 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. November 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 170.874,36 €.

Gründe:

Entgegen der Ansicht des Klägers ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts ersichtlich nicht geboten und auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Rechtsfehler des Berufungsgerichts, die eine Wiederholung oder Nachahmung erwarten lassen und eine höchstrichterliche Leitentscheidung erfordern, legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar.

Dies gilt auch, soweit sie darauf hinweist, das Berufungsgericht hätte die Frage, in welchem Umfang der eingeklagte Zahlungsanspruch des Klägers besteht, mit Rücksicht auf die Rechtskraftwirkung gemäß § 322 Abs. 2 ZPO nicht mit der Begründung offenlassen dürfen, sein Anspruch sei jedenfalls durch die Aufrechnung der Beklagten mit ihrem Rückgewähranspruch aus § 3 Abs. 1 HWiG erloschen (vgl. BGHZ 80, 97, 99; BGH, Urteil vom 25. Juni 1956 - II ZR 78/55, LM § 322 ZPO Nr. 21). Ungeachtet der Frage, ob der von der Beschwerdebegründung geltend gemachte Rechtsfehler überhaupt Auswirkungen auf das Ergebnis des Rechtsstreits hätte, fehlt es jedenfalls an ausreichenden Angaben zur symptomatischen Bedeutung. Der Hinweis der Nichtzulassungsbeschwerde auf drei weitere Urteile des Berufungsgerichts rechtfertigt die Annahme einer Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr schon deshalb nicht, weil diese Urteile alle am selben Tag mit weitgehend identischen Entscheidungsgründen ergangen sind und im wesentlichen denselben Sachverhalt betreffen. Ihnen ist daher nicht etwa eine ständige Fehlerpraxis des Berufungsgerichts zu entnehmen und damit auch kein konkreter Anhaltspunkt, der eine Wiederholung des Rechtsfehlers durch das Gericht in künftigen Fällen besorgen ließe und aus diesem Grund eine höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig machte (vgl. BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, WM 2003, 987, 989).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.



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