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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.07.2008
Aktenzeichen: XI ZR 271/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die von der Klägerin benannten Zeugen mussten nicht vernommen werden, weil die Beklagte die Finanzierung nicht ohne triftigen Grund verweigert hat. Das gilt auch dann, wenn sie für die Vermietung des Objekts und die Platzierung der Fondsanteile zuständig gewesen sein sollte. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 50.000 €.
Ende der Entscheidung
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