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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.11.2004
Aktenzeichen: XI ZR 274/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juni 2003 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert der Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwerts auf 25.000 € durch das Berufungsgericht ist nicht maßgeblich (§ 26 Nr. 8 EGZPO) und nicht nachvollziehbar. Der Wert des Beschwerdegegenstands bemißt sich nach dem Interesse des Klägers an der Aufhebung des Berufungsurteils und damit nach seinem Interesse an der verlangten Auskunft. Dieses ist unter Berücksichtigung des Hauptanspruchs, dessen Durchsetzung die Auskunftsklage dient, nach § 3 ZPO zu schätzen.
Konkrete Angaben zur Höhe des Hauptanspruchs fehlen auch in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. Außer einem pauschalen Verweis auf entstandene Anwaltskosten im Steuerermittlungsverfahren enthält die Beschwerdebegründung keinen auch nur ansatzweise substantiierten Vortrag zu einem Informationsinteresse bzw. zu einem Schaden oder einer konkreten Beeinträchtigung, zu deren Beseitigung die Auskunft dienen soll. Allein aus den Anwaltskosten läßt sich keine Beschwer von über 20.000 € herleiten. Da jegliche nachvollziehbare Darlegung des Klägers fehlt, schätzt der Senat den Beschwerdewert auf insgesamt 2.000 € (vgl. Zöller/Herget, ZPO 24. Aufl. § 3 Rdn. 16 Stichwort: Schätzung).
Im übrigen könnte die Nichtzulassungsbeschwerde auch in der Sache keinen Erfolg haben.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 2.000 €.
Ende der Entscheidung
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