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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.01.2008
Aktenzeichen: XI ZR 275/07
Rechtsgebiete: GG, ZPO


Vorschriften:

GG Art. 3
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

XI ZR 275/07

vom 15. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und Maihold beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. April 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die mehreren, wahllos auf Art. 3 GG gestützten Rügen entbehren jeder Grundlage. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 23.404,55 €.



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