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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.06.1999
Aktenzeichen: XI ZR 275/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 139
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 275/98

vom

29. Juni 1999

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Nobbe, Dr. van Gelder und Dr. Müller

beschlossen:

Der Antrag des Prozeßbevollmächtigten des Klägers auf Berichtigung des Beschlusses vom 15. Juni 1999 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Durch den beanstandeten Beschluß ist die Revision des Klägers, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 2) richtete, wegen fehlender Begründung als unzulässig verworfen und im übrigen nicht angenommen worden. In der Begründung des gegen beide Beklagte eingelegten Rechtsmittels war hinsichtlich des Beklagten zu 2) lediglich ausgeführt: "Die Abweisung der gegenüber dem Beklagten zu 2) erhobenen Klage nimmt der Kläger in der Revisionsinstanz hin."

Mit dem Berichtungsantrag wird geltend gemacht, eine Entscheidung über die Revision habe hinsichtlich des Beklagten zu 2) nicht mehr erfolgen dürfen, da der zitierte Satz in Verbindung mit dem gestellten eingeschränkten Antrag als Revisionsrücknahme aufzufassen gewesen sei, notfalls hätte ein Hinweis nach § 139 ZPO erfolgen müssen.

Der Antrag ist nicht begründet. Für eine Berichtigung ist kein Raum. Der Beschlußtenor entspricht der Entscheidung des Senats. Dieser hat die Möglichkeit einer Auslegung der Revisionsbegründung im Sinne einer teilweisen Rücknahme des Rechtsmittels in Erwägung gezogen, ist jedoch davon ausgegangen, daß ein erfahrener Revisionsanwalt die teilweise Revisionsrücknahme, wie dies allgemein üblich ist, ausdrücklich erklärt hätte, wenn dies gewollt gewesen wäre. Der bloße Hinweis auf die Auffassung des Klägers war schon deshalb nicht als Prozeßhandlung, sondern als Motivation für den Verzicht auf Angriffe gegen das Berufungsurteil zu verstehen, weil er dem Verfasser der Revisionsbegründung in nicht zu übersehender Weise vor Augen geführt haben mußte, daß zumindest in diesem Zusammenhang eine etwa beabsichtigte Rücknahme des Rechtsmittels hätte erklärt werden müssen. Für einen Hinweis nach § 139 ZPO bestand unter diesen Umständen kein Anlaß.

Die mit dem Berichtigungsantrag erstrebte Nichterwähnung der gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Revision kommt im übrigen deshalb nicht in Betracht, weil angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen Revisionsrücknahme die endgültige Erledigung auch dieses Rechtsmittels dokumentiert und einheitlich über die Kosten des gesamten Revisionsverfahrens entschieden werden mußte.

Ende der Entscheidung

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