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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 05.10.1999
Aktenzeichen: XI ZR 280/98
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 276 Ci
BGB § 929
BGB §§ 276 Ci, 929

a) Der Sicherungsnehmer ist aufgrund seiner Pflicht zur bestmöglichen Verwertung des Sicherungsguts nicht gehalten, mit jedem vom Sicherungsgeber benannten Interessenten von sich aus Kontakt aufzunehmen. Es ist vielmehr grundsätzlich Sache des Sicherungsgebers, einen Kaufvertrag abschlußreif vorzubereiten.

b) Weitergehende Pflichten treffen den Sicherungsnehmer, wenn er den Sicherungsgeber über den Eintritt eines Interessenten in die Sicherungsabrede und das Schuldverhältnis, aus dem die gesicherte Forderung resultiert, verhandeln läßt, und er das Verhandlungsergebnis billigt oder seine Billigung in Aussicht stellt.

BGH, Urteil vom 5. Oktober 1999 - XI ZR 280/98 - OLG Dresden LG Bautzen


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

XI ZR 280/98

Verkündet am: 5. Oktober 1999

Bartholomäus, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder, Dr. Müller und Dr. Joeres

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. August 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der Verwertung von Sicherungsgut. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Rechtsvorgängerin der klagenden Sparkasse gewährte dem Beklagten, einem Reisebusunternehmer, im Juli 1991 ein Darlehen über 378.000 DM zum Kauf eines neuen Reisebusses und ließ sich diesen zur Sicherung übereignen. Als der Beklagte seinen Zahlungsverpflichtungen wegen Verschlechterung seiner Einkommensverhältnisse nicht mehr nachkam, kündigte sie den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 5. Juli 1993 fristlos. Der Beklagte bemühte sich daraufhin um einen Käufer für das Fahrzeug und fand in dem Reisebusunternehmer B. einen Interessenten. Dieser verpflichtete sich mit schriftlichem Vertrag vom 9. August 1993 gegenüber dem Beklagten, den Bus als Nutzer zu übernehmen, das gekündigte Darlehen weiter zu bedienen, auf die rückständigen Zinsen und Kosten insgesamt 36.000 DM in zwei Raten zu zahlen und den Bus spätestens nach einem Jahr zu dem dann noch offenen Darlehensbetrag zu kaufen. Die Rechtsvorgängerin lehnte jedoch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen mit dem Interessenten B. ab.

Nach Rückgabe des Fahrzeuges ließ sie dessen Wert durch die DEKRA schätzen. Der Gutachter bezifferte den Händlereinkaufspreis am 21. September 1993 auf 188.800 DM netto. Bei der Veräußerung des Busses im Frühjahr 1994 erlöste die Darlehensgeberin lediglich einen Nettobetrag von 93.909,71 DM, den sie auf die offene Darlehensschuld des Beklagten anrechnete.

Gegenüber der mit der Klage geltend gemachten Restdarlehensforderung hat der Beklagte mit einem Schadensersatzanspruch aufgerechnet und diesen darauf gestützt, daß die Rechtsvorgängerin der Klägerin die von ihm nachgewiesene Verwertungsmöglichkeit pflichtwidrig nicht wahrgenommen habe. Die Klägerin hat dem vor allem entgegengehalten, daß der Interessent B. zum damaligen Zeitpunkt über keine ausreichenden Mittel zur Erfüllung der restlichen Darlehensverbindlichkeit verfügt habe und deshalb als Käufer nicht in Betracht gekommen sei.

Der in erster Instanz auf Zahlung von 193.096,14 DM nebst Zinsen gerichteten Klage hat das Landgericht lediglich in Höhe von 19.186,91 DM nebst Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Klägerin, mit der - unter Anrechnung des geschätzten Händlereinkaufspreises des Busses auf die Darlehensschuld - nur noch eine weitere Forderung von 83.289,23 DM nebst Zinsen geltend gemacht wurde, hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpflicht der Klägerin in Höhe der noch streitbefangenen Darlehensforderung bejaht und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe die sich aus dem Sicherungsübereignungsvertrag ergebende Pflicht zur bestmöglichen Verwertung dadurch verletzt, daß der Bus im Verbund mit anderen Fahrzeugen für weniger als 100.000 DM verkauft worden sei. Daß sie den von der DEKRA geschätzten Händlereinkaufspreis von 188.800 DM nunmehr auf ihre Darlehensforderung in voller Höhe anrechne, ändere daran nichts. Der Ansatz des Händlereinkaufspreises, der nicht unbedingt den bestmöglichen erzielbaren Veräußerungserlös darstelle, könne nur dann einen Schaden des Beklagten ausschließen, wenn ihm der Bus zum selben Preis zur Übernahme angeboten worden wäre. Das sei nicht geschehen.

Überdies habe die Darlehensgeberin sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht, daß sie den ihr vom Beklagten benannten Interessenten B. nicht berücksichtigt habe. Zwar sei sie nicht verpflichtet gewesen, mit B. einen neuen Darlehensvertrag zu schließen. Sie habe angesichts der zwischen ihm und dem Beklagten am 9. August 1993 getroffenen Regelungen aber seine Bereitschaft in Rechnung stellen müssen, den Bus in anderer Weise zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen. Daß B. den Kaufpreis möglicherweise habe finanzieren müssen, führe nicht dazu, daß er als nicht hinreichend solventer Interessent anzusehen und deshalb nicht zu berücksichtigen gewesen sei. Wenn die Darlehensgeberin pflichtgemäß mit ihm einen Kaufvertrag geschlossen hätte, so wäre das restliche Darlehen des Beklagten vollständig bedient worden und er keiner Forderung mehr ausgesetzt. Sein Schaden entspreche daher der noch offenen Darlehensschuld.

II.

Diese Rechtsausführungen halten rechtlicher Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß ein Sicherungsgeber, der die Verwertung des Sicherungsguts betreibt, die berechtigten Belange des Sicherungsgebers in angemessener und zumutbarer Weise zu berücksichtigen hat, soweit nicht seine schutzwürdigen Sicherungsinteressen entgegenstehen (BGH, Urteile vom 1. März 1962 - II ZR 70/60, WM 1962, 673, 674 und 9. Januar 1997 - IX ZR 1/96, WM 1997, 432, 433 m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 24. Juni 1997 - XI ZR 178/96, WM 1997, 1474, 1475). Er muß deshalb bestrebt sein, das bestmögliche Verwertungsergebnis zu erzielen. Verletzt er diese Pflicht schuldhaft, so ist dem Sicherungsgeber der aus der Vertragsverletzung entstandene Schaden zu ersetzen (BGH, Urteil vom 1. März 1962, aaO; Senatsurteil vom 24. Juni 1997, aaO).

2. Nicht gefolgt werden kann aber der Auffassung des Berufungsgerichts, die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe ihre Pflicht zur bestmöglichen Verwertung des sicherungsübereigneten Busses durch Nichtberücksichtigung des Interessenten B. schuldhaft verletzt und sich in Höhe der noch offenen Darlehensschuld des Beklagten schadensersatzpflichtig gemacht. Die getroffenen Feststellungen tragen diese Annahme nicht.

a) Aufgrund seiner Pflicht zur bestmöglichen Verwertung ist der Sicherungsnehmer zwar gehalten, eine vom Sicherungsgeber nachgewiesene günstige Verwertungsmöglichkeit sorgfältig zu prüfen und diese auszunutzen. Das bedeutet aber nicht, daß der Sicherungsnehmer verpflichtet ist, mit jedem vom Sicherungsgeber benannten angeblichen Interessenten von sich aus Kontakt aufzunehmen und zu verhandeln. Es ist vielmehr Sache des Sicherungsgebers, mit dem Interessenten die erforderlichen Verhandlungen zu führen, einen Kaufvertrag mit gesicherter Finanzierung vorzubereiten und dann den Sicherungsnehmer zur Mitwirkung an diesem Vertrag aufzufordern (Senatsurteil vom 24. Juni 1997 - XI ZR 178/96, WM 1997, 1474, 1476).

Weitergehende Pflichten treffen den Sicherungsnehmer nur ausnahmsweise, etwa wenn er den Sicherungsgeber nicht (nur) über den Verkauf des Sicherungsgutes, sondern (auch) über einen Eintritt des Interessenten in die Sicherungsabrede sowie das Schuldverhältnis verhandeln läßt, aus dem die gesicherte Forderung resultiert. Billigt der Sicherungsnehmer in einem solchen Falle das ihm vom Sicherungsgeber mitgeteilte Verhandlungsergebnis, so muß er sich daran festhalten lassen. Er ist dann aufgrund eines Vorvertrages gebunden und darf seine Zustimmung zum Eintritt des Interessenten in das Schuldverhältnis und in die Sicherungsabrede nicht verweigern.

Hat der Sicherungsnehmer das vom Sicherungsgeber erzielte Verhandlungsergebnis zwar noch nicht gebilligt, seine Zustimmung aber in Aussicht gestellt, so verletzt der Sicherungsnehmer seine aus der Sicherungsabrede folgende Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Belange des Sicherungsgebers, wenn er seine Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigert, die Herausgabe des Sicherungsgutes verlangt und dieses verwertet, ohne den Interessenten gefragt zu haben, ob für ihn statt eines Eintritts in die Sicherungsabrede und in das Schuldverhältnis, aus dem die gesicherte Forderung resultiert, auch der Kauf des Sicherungsgutes in Betracht kommt.

b) Gemessen an diesen Grundsätzen kommt eine Pflichtverletzung der Rechtsvorgängerin der Klägerin hier nur in Betracht, wenn sie das vom Beklagten in Verhandlungen mit dem Interessenten B. erzielte Ergebnis gebilligt oder ihre Zustimmung jedenfalls in Aussicht gestellt hat.

aa) Sonst kann von einer Pflichtverletzung der Klägerin keine Rede sein.

(1) Nach dem Vertrag vom 9. August 1993, den der Beklagte mit B. geschlossen hat, war dieser nur verpflichtet, den Bus sofort als Nutzer zu übernehmen, die mit dem Beklagten vereinbarten monatlichen Zins- und Tilgungsraten zu erbringen, 36.000 DM auf rückständige Zinsen und Kosten zu zahlen und das Fahrzeug spätestens nach einem Jahr zu dem dann noch offenen Darlehensrestbetrag zu kaufen. Da der Darlehensvertrag, in den B. eintreten sollte, wirksam fristlos gekündigt war, konnte die Rechtsvorgängerin der Klägerin den sofortigen Ausgleich ihrer gesamten Darlehensrestforderung verlangen. Einen neuen Darlehensvertrag zu den mit dem Beklagten vereinbarten Konditionen mußte sie, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, mit B. ohne eine besondere Zusage nicht abschließen, zumal er offenbar nicht bereit war, auch für die rückständigen Zinsen und Kosten in Höhe des vom Landgericht zuerkannten Betrages von 19.186,91 DM aufzukommen.

(2) Ohne Hinzutreten besonderer Umstände war die Rechtsvorgängerin der Klägerin, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, auch nicht verpflichtet zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen B. bereit und in der Lage war, den Reisebus alsbald zu kaufen und den Kaufpreis zu entrichten. Es ist, wie dargelegt, grundsätzlich Sache des Sicherungsgebers, einen Kaufvertrag über das Sicherungsgut abschlußreif vorzubereiten.

bb) Indes hat der Beklagte hier besondere Umstände behauptet. Nach seinem unter Beweis gestellten Vorbringen, das, wie die Revisionserwiderung zu Recht rügt, vom Berufungsgericht nicht berücksichtigt worden und in der Revisionsinstanz als richtig zu unterstellen ist, hat der Sparkassenangestellte Br. den vom Beklagten mit dem Interessenten B. geschlossenen Vertrag vom 9. August 1993 fernmündlich gebilligt. Die schriftliche Zustimmung der Rechtsvorgängerin der Klägerin sei daher, so hat der Beklagte vorgetragen, nur noch eine Formalie gewesen. Ausgehend davon war, wenn der Sparkassenangestellte Br. ausreichende Vollmacht besaß, die Rechtsvorgängerin der Klägerin aufgrund ihrer als Vorvertrag zu wertenden Billigung des Vertrages vom 9. August 1993 verpflichtet, mit B. einen neuen Darlehensvertrag zu schließen. Ein Eintritt von B. in den alten war nicht möglich, da dieser durch Kündigung beendet war.

c) Einen Vermögensschaden hat der Beklagte durch diese zu unterstellende Pflichtverletzung allerdings nur dann erlitten, wenn B. finanziell in der Lage war, die im Vertrag vom 9. August 1993 festgelegten Zins- und Tilgungsleistungen für das Darlehen zu erbringen. Auch dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, sondern die vom Beklagten behauptete wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Interessenten B. unterstellt. Dies ist, wie die Revision zu Recht rügt, verfahrensfehlerhaft.

3. Auch der Verkauf des Reisebusses im Frühjahr 1994 durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin für weniger als 100.000 DM im Verbund mit anderen Fahrzeugen trägt die Ansicht des Berufungsgerichts nicht, dem Beklagten stehe ein Schadensersatzanspruch in Höhe der noch streitbefangenen Darlehensforderung zu.

a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, die Darlehensgeberin habe durch die Veräußerung des Busses zu einem solch niedrigen Preis gegen ihre Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung verstoßen. Nach dem von der DEKRA erstellten Wertgutachten, dessen Richtigkeit die Klägerin nicht in Abrede stellt, lag der Händlereinkaufspreis des Busses im September 1993 bei 188.800 DM netto. Erzielt wurden nach monatelangem Zuwarten mit dem Verkauf jedoch nur etwa 50% dieses Preises. Nachvollziehbare Gründe, die dieses äußerst schlechte Verwertungsergebnis rechtfertigen könnten, hat die Klägerin nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Die schlechte Marktlage in den Wintermonaten 1993/94, auf die die Klägerin sich insoweit berufen hat, ist kein solcher Grund. Die Marktlage wird erfahrungsgemäß bereits bei der Schätzung des Händlereinkaufspreises für das Fahrzeug berücksichtigt, da sie für den Preis ein relevanter Faktor ist. Außerdem war der Bus möglichst bald nach Überstellung im August 1993 zu verwerten. Die eklatante Diskrepanz zwischen dem sachverständig nach Besichtigung des Fahrzeuges geschätzten Händlereinkaufspreis und dem tatsächlich erzielten Kaufpreis trägt danach die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Darlehensgeberin habe in vorwerfbarer Weise nicht alle Möglichkeiten für eine günstigere Verwertung ausgeschöpft und sich damit einer Vertragsverletzung schuldig gemacht.

b) Nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist aber, daß dem Beklagten dadurch ein Schaden entstanden ist, der die Differenz zwischen dem erzielten Verkaufserlös und dem von der Klägerin auf ihre Darlehensforderung angerechneten Händlereinkaufspreis übersteigt.

Das Berufungsgericht hat sich unter Berufung auf eine zum Leasingrecht ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Juni 1997 (VIII ZR 312/96, WM 1997, 1904 f.) darauf beschränkt auszuführen, daß der auf die Restdarlehensschuld angerechnete Händlereinkaufspreis nur dann einen Schaden des Beklagten ausschließe, wenn ihm der Bus zu diesem Preis zum Kauf angeboten worden wäre. Ob diese auf den Besonderheiten des Leasingrechts beruhenden Grundsätze ohne weiteres auf die Fälle der Verwertung von Sicherungsgut übertragbar sind, kann hier schon deshalb dahingestellt bleiben, weil der Beklagte nach seinen eigenen Angaben zum damaligen Zeitpunkt zahlungsunfähig war und seine Einbeziehung in das Verwertungsverfahren daher keinen Sinn ergeben hätte. Daß die Rechtsvorgängerin der Klägerin bei der Verwertung des Reisebusses unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt einen über dem Schätzwert liegenden Kaufpreis hätte erzielen können, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

III.

Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO) und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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