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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 13.10.1998
Aktenzeichen: XI ZR 282/97
Rechtsgebiete: BörsG F. 11. Juli 1989


Vorschriften:

BörsG § 53 Abs. 2 Satz 3 F/ 11. Juli 1989
BörsG § 53 Abs. 2 Satz 3 F: 11. Juli 1989

a) Unter der Geltung des § 53 Abs. 2 Satz 3 BörsG a.F. konnte die erste Wiederholungsunterrichtung innerhalb eines Zeitraums von je einem Monat vor und nach dem Ablauf der Jahresfrist wirksam erfolgen.

b) Eine verfrühte Wiederholungsunterrichtung ist als erneute Erstunterrichtung zu werten, die die Fristen des § 53 Abs. 2 Satz 3 BörsG a.F. in Lauf setzt.

BGH, Urt. v. 13. Oktober 1998 - XI ZR 282/97 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

XI ZR 282/97

Verkündet am: 13. Oktober 1998

Bartholomäus Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Nobbe, Dr. van Gelder und Dr. Müller

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 7. Februar 1997 abgeändert und das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. August 1997 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 43.466,73 DM nebst 4% Zinsen abgewiesen worden ist.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 43.466,73 DM nebst 4% Zinsen seit dem 14. September 1995 zu zahlen.

Von den Kosten I. Instanz trägt die Klägerin die des Beklagten zu 2) voll sowie 79% der übrigen Kosten, die Beklagte zu 1) die restlichen 21%.

Die Kosten des Beklagten zu 2) in II. Instanz fallen der Klägerin voll zur Last. Die übrigen Kosten dieser Instanz tragen die Klägerin zu 82% und die Beklagte zu 1) zu 18%. Von den Kosten III. Instanz trägt die Klägerin die Kosten des Beklagten zu 2) voll, 65% der Gerichtskosten und 77% der außergerichtlichen Kosten. Die Beklagte zu 1) trägt 35% der Gerichtskosten und 23% der außergerichtlichen Kosten.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes gegen die Beklagte zu 1), eine Bank, Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche im Zusammenhang mit verlustreichen Kassa-, Differenz- und Börsentermingeschäften sowie gegen den Beklagten zu 2), einen Angestellten der Beklagten zu 1), Schadensersatzansprüche geltend.

Der Ehemann der Klägerin, ein Bauingenieur, schloß mit der Beklagten zu 1) 66 Kassageschäfte mit abgetrennten Optionsscheinen, 6 Differenzgeschäfte und von November 1990 bis Juni 1992 205 Börsentermingeschäfte mit Aktienoptionen ab, die über ein Oder-Girokonto der Eheleute abgewickelt wurden. Er erlitt dabei erhebliche Verluste, und zwar bei den Kassageschäften 114.381,57 DM, bei den Differenzgeschäften 558,21 DM und bei den Börsentermingeschäften 129.536,85 DM, davon 43.466,73 DM bei Geschäften aus der Zeit nach dem 9. September 1991. Am 18. September 1989 unterschrieb der Ehemann der Klägerin, am 9. August 1990 und am 18. Juni 1993 unterzeichneten beide Eheleute jeweils ein Informationsblatt der Beklagten zu 1) über "Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften".

Die Vorinstanzen haben die Klage über 244.476,63 DM zuzüglich Zinsen abgewiesen. Der erkennende Senat hat die Revision angenommen, soweit die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Zahlung von 43.466,73 DM zuzüglich 4% Verzugszinsen begehrt. Soweit die Revision den Beklagten zu 2) betroffen und soweit die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Zahlung von mehr als 129.536,85 DM zuzüglich Zinsen begehrt hat, hat der Senat die Revision durch Beschluß gemäß §§ 554 Abs. 3 Nr. 3, 554a ZPO als unzulässig verworfen. In Höhe von 86.070,12 DM zuzüglich Zinsen hat der Senat die Revision nicht angenommen (§ 554b ZPO).

Entscheidungsgründe:

Im Umfang der Annahme ist die Revision begründet; sie führt zur Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Zahlung von 43.466,73 DM zuzüglich Zinsen.

I.

Das Berufungsgericht hat die Klage im wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen:

Ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) bestehe nicht, da alle Börsentermingeschäfte verbindlich seien. Der Ehemann der Klägerin sei beim Abschluß der Aktienoptionsgeschäfte von November 1990 bis Juni 1992 kraft Information börsentermingeschäftsfähig gewesen. Er habe die Unterrichtungsschrift "Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" der Beklagten zu 1) mehrfach unterzeichnet. Die gesetzlich vorgeschriebene Wiederholungsunterrichtung nach Ablauf eines Jahres nach der ersten Information am 18. September 1989 sei zwar nicht taggenau nach einem Jahr, sondern bereits am 9. August 1990 erfolgt. Das sei nach dem Zweck der Wiederholungsunterrichtung, dem Gewöhnungseffekt beim Anleger entgegenzuwirken, jedoch unschädlich. Bei der Jahresfrist handele es sich ebenso wie bei der Dreijahresfrist des § 53 Abs. 2 BörsG für die nochmalige Information um eine Maximalfrist. Eine um bis zu zwei Monaten frühere Wiederholung der Unterrichtung lasse die Börsentermingeschäftsfähigkeit fortdauern. Daß die Klägerin selbst bei einem Teil der von ihrem Ehemann geschlossenen und über das Oder-Konto der Eheleute abgewickelten Börsentermingeschäfte nicht börsentermingeschäftsfähig gewesen sei, sei ohne Belang. Mit dem "anderen Teil" in § 53 Abs. 2 BörsG sei nach dem üblichen juristischen Sprachgebrauch der Geschäftspartner der Bank gemeint, nicht jeder von einem Börsentermingeschäft mittelbar Betroffene.

Auch Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und 2) bestünden nicht. Eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 1) liege ebensowenig vor wie eine unerlaubte Handlung des Beklagten zu 2).

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem Punkt nicht stand.

1. Das Berufungsgericht hat die Börsentermingeschäftsfähigkeit des Ehemannes der Klägerin, der nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist, für die nach dem 9. September 1991 geschlossenen Aktienoptionsgeschäfte zu Unrecht bejaht, die Geschäfte deshalb als verbindlich angesehen und einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB rechtsfehlerhaft verneint.

a) Nichtkaufleute erlangen durch Unterzeichnung einer den Anforderungen des § 53 Abs. 2 BörsG entsprechenden Unterrichtungsschrift die Börsentermingeschäftsfähigkeit für einen Zeitraum von drei Jahren; nach der ersten Unterrichtung ist die Information jedoch bereits nach Ablauf eines Jahres zu wiederholen (§ 53 Abs. 2 Satz 3 BörsG a.F.). Nach dem Beschluß des erkennenden Senats vom 2. Dezember 1997 (XI ZR 121/97, WM 1998, 25) muß die erste Wiederholungsunterrichtung nicht taggenau nach Ablauf eines Jahres erfolgen, sondern kann innerhalb eines Zeitraums von je einem Monat vor und nach Ablauf der Jahresfrist wirksam geschehen (ebenso OLG Bamberg WM 1997, 1282, 1286 f.).

Eine Unterrichtung taggenau ein Jahr nach der Erstunterrichtung wäre in der Praxis nicht durchführbar; die Kreditinstitute haben keinen wesentlichen Einfluß darauf, daß der Kunde das ihm übersandte Informationsblatt genau an dem vorgegebenen Tag unterzeichnet. Für die Wiederholungsunterrichtung ist deshalb die Festlegung eines Zeitkorridors erforderlich. Angemessen und praxisgerecht erscheint ein Zeitraum von zwei Monaten. Diesen hat der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 53 Abs. 2 Satz 4 BörsG durch das Zweite Finanzmarktförderungsgesetz vom 26. Juli 1994 (BGBl. I 1749) auf die Zeit vor Ablauf eines Jahres plaziert. Für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ist eine solche Plazierung mit dem Wortlaut des § 53 Abs. 2 Satz 3 BörsG a.F., der eine Wiederholung der Unterrichtung "nach Ablauf eines Jahres" vorschrieb, nicht vereinbar. Der Senat hat deshalb seine in den nicht tragenden Gründen des Beschlusses vom 15. April 1997 (XI ZR 215/97, WM 1997, 1014) vertretene, vom Berufungsgericht geteilte Auffassung, die Einjahresfrist in § 53 Abs. 2 Satz 3 BörsG a.F. sei eine Maximalfrist, mit Beschluß vom 2. Dezember 1997 (XI ZR 121/97, WM 1998, 25) aufgegeben. Der Zeitraum für die erste Wiederholungsunterrichtung beginnt danach einen Monat vor und endet einen Monat nach Ablauf eines Jahres nach der Erstinformation.

Jede Wiederholungsunterrichtung, die vor Ablauf von 11 Monaten nach der Erstinformation erfolgt, ist danach als verfrüht anzusehen. Sie bewirkt nicht die Börsentermingeschäftsfähigkeit für die nächsten beiden Jahre, sondern ist als erneute Erstunterrichtung zu werten, die die Fristen des § 53 Abs. 2 Satz 3 BörsG a.F. in Lauf setzt (Kienle, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 106 Rdn. 106; Allmendinger, in: Allmendinger/Tilp, Börsentermin- und Differenzgeschäfte Rdn. 632; Schäfer ZIP 1989, 1103, 1104; Worms WM 1991, 81, 83; Wach AG 1992, 385, 397; a.A. Tilp EwiR 1997, 593, 594).

b) Ausgehend davon war der Ehemann der Klägerin in der Zeit vom 10. September 1991 bis zum 17. Juni 1993 nicht börsentermingeschäftsfähig. Seine schriftliche Erstinformation durch die Beklagte zu 1) ist am 18. September 1989 erfolgt. Die Wiederholungsunterrichtung hätte daher frühestens am 18. August 1990 vorgenommen werden dürfen. Tatsächlich datiert sie vom 9. August 1990. Sie ist als erneute Erstinformation zu werten und hat gemäß § 53 Abs. 2 Satz 3 BörsG a.F. die Jahresfrist für die erste Wiederholung mit einem Zeitkorridor von je einem Monat vor und nach Ablauf eines Jahres ausgelöst. Die Erstinformation hat ihre Wirkung daher nach Ablauf von 13 Monaten, also mit dem 9. September 1991, verloren (Senatsbeschluß vom 2. Dezember 1997 - XI ZR 121/97, WM 1998, 25).

c) Im Zeitraum vom 10. September 1991 bis zum 17. Juni 1993 hat der Ehemann der Klägerin 68 Börsentermingeschäfte abgeschlossen. Daraus resultiert nach der Aufstellung der Klägerin vom 26. Juni 1996 (Positionen 137 - 205) ein saldierter Verlust von 43.466,73 DM. Darin ist berücksichtigt, daß der Gewinn von 9.243,92 DM in Position 139 nicht aus einem Börsentermingeschäft, sondern aus einem Kassageschäft mit abgetrennten Optionsscheinen der S. Finance NV resultiert.

2. Die vom Berufungsgericht verneinte Streitfrage, ob für die Verbindlichkeit der vom Ehemann der Klägerin geschlossenen Börsentermingeschäfte auch die Termingeschäftsfähigkeit der Klägerin erforderlich war, weil die Geschäfte über ein Oder-Konto der Eheleute abgewickelt worden sind, ist nicht entscheidungserheblich. Die Unterrichtungsschrift "Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" ist am 9. August 1990 nicht nur vom Ehemann der Klägerin, sondern auch von ihr selbst unterzeichnet worden. Die Klägerin war daher bis zum 9. September 1991 börsentermingeschäftsfähig. Vor dem 9. August 1990 hat ihr Ehemann keine Börsentermingeschäfte abgeschlossen.

3. Der Klägerin steht danach ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Höhe von 43.466,73 DM gegen die Beklagte zu 1) zuzüglich 4% Verzugszinsen seit dem 14. September 1995 zu.

III.

Im Umfang der Annahme der Revision war das Berufungsurteil daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da es weiterer

Feststellungen nicht bedurfte, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO).



Ende der Entscheidung

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