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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.02.2008
Aktenzeichen: XI ZR 285/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 139 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Grüneberg und Maihold
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. April 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die Nichtigkeit der umfassenden Treuhändervollmacht habe die im Zeichnungsschein enthaltene eigenständige Vollmacht nicht gemäß § 139 BGB erfasst, ist aus Rechtsgründen ebenso wenig zu beanstanden wie die Annahme, die Klägerin zu 1) habe das Vertreterhandeln ihres Ehemannes konkludent genehmigt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 73.504,63 €.
Ende der Entscheidung
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