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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 19.05.1998
Aktenzeichen: XI ZR 286/97
Rechtsgebiete: BGB, BörsG


Vorschriften:

BGB § 276 Fa, Hb
BörsG § 53
BGB § 276 Fa, Hb BörsG § 53

a) An die Aufklärung beim bankmäßigen Effektengeschäft sind nicht die gesteigerten Anforderungen zu stellen wie bei der gewerblichen Vermittlung von Termindirektgeschäften und Optionsgeschäften. Kreditinstitute können ihre Aufklärungspflicht grundsätzlich mündlich erfüllen.

b) Ist eine Bank nicht in der Lage, die Risiken eines ihr angetragenen Geschäfts abschließend zu beurteilen, so darf sie sich damit begnügen, den Kunden auf ihre fehlende Sachkunde hinzuweisen. Sie muß den Geschäftsabschluß nicht verweigern.

BGH, Urteil vom 19. Mai 1998 - XI ZR 286/97 - OLG Düsseldorf LG Wuppertal


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMINISURTEIL

XI ZR 286/97

Verkündet am: 19. Mai 1998

Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1998 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. August 1997 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 28. November 1994 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch des Beklagten aus Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit Börsenterminoptionsgeschäften.

Der Beklagte unterhielt bei der Klägerin, einer Sparkasse, u.a. zwei Girokonten, über die er Effektengeschäfte abwickelte. Ab 24. November 1988 vermittelte die Klägerin dem Beklagten Termingeschäfte, u.a. den An- und Verkauf von gedeckten Optionsscheinen (covered warrants). Der Beklagte führte am 15. August 1989 mit einem Mitarbeiter der Klägerin ein Gespräch über beabsichtigte Optionsscheingeschäfte, dessen Inhalt streitig ist. Am 5. Oktober 1989 und am 28. September 1990 unterzeichnete der Beklagte die Schrift der Klägerin "Wichtige Informationen über die Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften". Nachdem die Girokonten des Beklagten erheblich ins Debet geraten waren, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 5. November 1992 das Kreditverhältnis und verlangte Glattstellung der Konten.

Der Beklagte hat gegenüber der unstreitigen Darlehensforderung der Klägerin mit höheren Schadensersatzforderungen die Aufrechnung erklärt. Er hat dazu behauptet, er sei von der Klägerin in keiner Weise auf die Risiken von Börsenterminoptionsgeschäften hingewiesen worden, bei gehöriger Aufklärung würde er die letztlich verlustreichen Geschäfte nicht abgeschlossen haben.

Die Klägerin hat demgegenüber u.a. behauptet, der Beklagte habe, als er am 15. August 1989 allgemein auf die Risiken von Optionsscheingeschäften hingewiesen worden sei, erklärt, er benötige keine Beratung, er werde von einem Bekannten gut beraten.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 73.313,41 DM nebst Zinsen stattgegeben. Es hat gegenüber der unstreitigen Darlehensforderung der Klägerin in Höhe von 84.421,93 DM die Aufrechnung des Beklagten mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von 11.108,52 DM durchgreifen lassen, und zwar hinsichtlich der von der Klägerin vor dem 15. August 1989 vermittelten Börsentermingeschäfte. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht der Klage nur in Höhe von 28.687,10 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war, ist über die Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 331, 557 ZPO, vgl. BGHZ 37, 79, 81). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung (BGH aaO S. 82).

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts.

I.

Das Berufungsgericht hat weitergehende aufrechenbare Schadensersatzansprüche des Beklagten als das Landgericht bejaht - und zwar hinsichtlich der nach dem 15. August 1989 vermittelten Geschäfte - und dazu u.a. ausgeführt:

Die Klägerin habe ihr gegenüber dem Beklagten obliegende vorvertragliche Pflichten zur Aufklärung verletzt. Sie sei verpflichtet gewesen, in einer über den Inhalt der vom Beklagten unterzeichneten Informationsschrift deutlich hinausgehenden Weise über die Risiken von Optionsgeschäften, insbesondere von covered warrants, aufzuklären. Das sei weder - wie geboten - schriftlich, noch mündlich in ausreichender Weise geschehen.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten in wesentlichen Punkten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts: Auch wenn - wie hier - das Informationsblatt der Klägerin über die Risiken bei Börsentermingeschäften inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügt (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 1995 - XI ZR 218/93, WM 1995, 658), kann ein über § 53 Abs. 2 BörsG hinausgehender, durch individuelle Verhältnisse des Anlegers oder Eigenarten der jeweiligen Geschäfte bedingter Informationsbedarf eine zusätzliche Aufklärung erfordern (Senatsurteil vom 11. Juni 1996 - XI ZR 172/95, WM 1996, 1260, 1261). Eine Aufklärungspflicht besteht namentlich auch für unverbindliche Börsentermingeschäfte (Senatsurteil vom 11. März 1997 - XI ZR 92/96, WM 1997, 811).

2. Die Grundsätze, die das Berufungsgericht für die Erfüllung dieser zweiten Stufe der Kundenaufklärung bei Börsentermingeschäften aufgestellt hat, überspannen jedoch die Pflichten eines Kreditinstituts bei weitem.

a) Die gesteigerten Anforderungen, die der Senat an die Aufklärung von Kunden gewerblicher Vermittler von Termindirektgeschäften und Optionsgeschäften stellt (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 124, 151 und vom 1. Februar 1994 - XI ZR 125/93, WM 1994, 453), sind auf den Effektenhandel von Kreditinstituten nicht übertragbar. Sie sind auf Geschäfte zugeschnitten, bei denen durch hohe Aufschläge auf die Börsenpreise jede Gewinnchance des durch Telefonverkäufer angeworbenen typischerweise unerfahrenen Kunden von vornherein praktisch ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen sind beim bankmäßigen Wertpapierhandel nicht gegeben. Kreditinstitute können die ihnen obliegenden Aufklärungspflichten deshalb grundsätzlich auch mündlich erfüllen.

b) Soweit das Oberlandesgericht die Auffassung vertritt, ein Kreditinstitut habe lediglich die Wahl zwischen einer gehörigen Aufklärung des Kunden und einem Verzicht auf den Geschäftsabschluß, kann ihm nicht gefolgt werden. Ist eine Bank nicht in der Lage, die Risiken eines ihr von ihrem Kunden angetragenen Geschäfts abschließend zu beurteilen, so darf sie sich damit begnügen, den Kunden auf ihre fehlende oder mangelhafte Sachkunde hinzuweisen. Es ist kein Grund ersichtlich, der sie zwingen könnte, den Geschäftsabschluß zu verweigern, wenn der in dieser Weise über ihre fachliche Inkompetenz informierte Kunde in freier Willensentscheidung auf seinem Auftrag beharrt. Eine Bevormundung des Kunden, die diesen zu einer u.U. zeitraubenden Suche nach einem sachkundigen Kreditinstitut zwingen würde, obwohl er auf eine Risikoaufklärung ersichtlich keinen Wert legt, ist mit dem Grundsatz der Vertragsfreiheit nicht vereinbar. Inwieweit eine Bank ausnahmsweise ein Geschäft ablehnen muß, dessen Risiken der Kunde ersichtlich nicht überschaut, braucht hier nicht entschieden zu werden.

Nach den vom Landgericht und vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist der Beklagte durch den zuständigen Mitarbeiter der Klägerin über die allgemeinen Risiken bei der Spekulation mit Optionsscheinen aufgeklärt, zugleich aber darauf hingewiesen worden, daß eine Beratung hinsichtlich der von ihm gewünschten Papiere nicht möglich sei, weil der Mitarbeiter sich "in diesem Metier überhaupt nicht" auskenne. Mit der Antwort des Beklagten, er benötige eine Aufklärung nicht, weil er von einem Bekannten gut beraten werde, durfte sich die Klägerin zufriedengeben. Der Beklagte hatte ihr die gewünschten Optionsscheine jeweils mit Wertpapier-Kennnummern genannt und die Börse angegeben, an der sie gehandelt wurden. Sie war deshalb nicht verpflichtet, die vom Beklagten vorgegebene Sachkunde zu überprüfen, zumal dieser erklärtermaßen einem von ihm für qualifiziert gehaltenen Berater vertraute. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß vorvertragliche Aufklärungspflichten auch bei Börsentermingeschäften nicht dem Zweck dienen, einen Kunden, der sich nicht ersichtlich unglaubwürdig als erfahren geriert und eine Aufklärung ausdrücklich nicht wünscht, vor sich selbst zu schützen (Urteile vom 14. Mai 1996 - XI ZR 188/95, WM 1996, 1214, 1216 und vom 24. September 1996 - XI ZR 244/95, WM 1997, 309).

Weitergehende aufrechenbare Schadensersatzansprüche, als sie das Landgericht wegen Verletzung von Aufklärungspflichten bei Vermittlung unterschiedlicher Optionsgeschäfte zuerkannt hat, stehen mithin dem Beklagten nicht zu.

Ende der Entscheidung

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