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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.06.2001
Aktenzeichen: XI ZR 287/00
Rechtsgebiete: HWiG, ZPO


Vorschriften:

HWiG § 1
ZPO § 139
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 287/00

vom

12. Juni 2001

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 7. September 2000 wird nicht angenommen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 575.389,50 DM

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die sorgfältigen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Wirksamkeit der Darlehensverträge, zum Empfang der Darlehensvaluta und zu Aufklärungspflichten der Beklagten sind rechtsfehlerfrei. Der Kreis (vor-)vertraglicher Pflichten einer Bank oder eines anderen Geschäftsherrn gegenüber seinem Vertragspartner erweitert sich nicht durch die Einschaltung von Erfüllungsgehilfen.

Das Haustürwiderrufsgesetz greift zugunsten der Kläger nicht ein, da für eine Haustürsituation gemäß § 1 HWiG ausreichend substantiiertes Vorbringen und ein Beweisantritt fehlen. Die Rüge der Revision aus § 139 ZPO hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Eine Aussetzung des Rechtsstreits mit Rücksicht auf das beim Europäischen Gerichtshof anhängige Verfahren C 481/99 schied deshalb aus.

Auch die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs kommt entgegen der Ansicht der Revision nicht in Betracht. Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a findet die Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit (87/102/EWG), auf der das Verbraucherkreditgesetz beruht, auf Kreditverträge, die hauptsächlich zum Erwerb vom Eigentumsrechten an einem Grundstück bestimmt sind, keine Anwendung. Bei den streitigen Darlehen handelt es sich um solche Kredite; von den Darlehensbeträgen von insgesamt 447.000 DM waren 393.000 DM zur Begleichung des Gesamtkaufpreises für die beiden Eigentumswohnungen und der Restbetrag für den Ausgleich von Nebenkosten bestimmt.

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