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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.06.2006
Aktenzeichen: XI ZR 29/05 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ZPO § 321a Abs. 4 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 29/05

vom 14. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Prof. Dr. Schmitt

am 14. Juni 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Gehörsrüge des Beklagten gegen das Senatsurteil vom 25. April 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO).

Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat die vom Beklagten geltend gemachten Gesichtspunkte umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Wie der Beklagte selbst sieht, lag ausweislich des unstreitigen Tatbestands des Berufungsurteils der Zeichnungsschein der Klägerin bei Abschluss des Darlehensvertrages gemeinsam mit der Selbstauskunft des Beklagten vor. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag hat der Beklagte nicht gestellt. Die vom Beklagten zitierten weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts betreffen die Treuhandvollmacht, nicht aber den Zeichnungsschein. Dass der Zeichnungsschein eine wirksame Vollmacht enthalten konnte, ist sowohl im Verhandlungstermin erörtert als auch bereits zuvor von der Revisionsbegründung geltend gemacht worden. Die Auffassung des Beklagten, das Urteil stelle insoweit eine Überraschungsentscheidung dar, ist daher schon im Ansatz verfehlt. Dass der erkennende Senat seine frühere Rechtsprechung fortsetzen und sich der abweichenden Rechtsprechung des II. Zivilsenats nicht anschließen würde, ist ebenfalls in der mündlichen Verhandlung ausgiebig erörtert worden. Einer Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen bedurfte es nicht, nachdem der II. Zivilsenat erklärt hatte, seinerseits an seiner von der Rechtsprechung des erkennenden Senats abweichenden Rechtsprechung nicht festzuhalten. Sämtliche weitere Rügen des Beklagten, der Senat habe erforderliche Hinweise unterlassen bzw. das Urteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar und verletze das Recht auf ein faires Verfahren, scheitern schon deshalb, weil alle für die Entscheidung bedeutsamen Fragen in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angesprochen worden sind und Gelegenheit zur Stellungnahme bestand.

Ende der Entscheidung

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