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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 19.10.1999
Aktenzeichen: XI ZR 292/98
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 398 |
Zur interessengerechten Auslegung der formularmäßigen Sicherungsabtretung des jeweiligen Guthabens auf einem Bankkonto.
BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 292/98 - KG Berlin LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 19. Oktober 1999
Bartholomäus, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Schramm, Dr. van Gelder, Dr. Müller und Dr. Joeres
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. November 1998 aufgehoben und das Urteil der Kammer für Handelssachen 99 des Landgerichts Berlin vom 14. Januar 1998 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der E. GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin), verlangt von der beklagten Bank die Auszahlung eines Guthabens.
Die Gemeinschuldnerin stand mit der Beklagten in Geschäftsbeziehung. Durch Formularvertrag vom 30. Juni 1994 trat sie das jeweilige Guthaben aus dem Spar-/Festgeld-/Sonder-Konto Nr. 9... an die W. Versicherungs-AG (im folgenden: W. AG) ab. Die Zessionarin erklärte sich dabei mit Verfügungen der Gemeinschuldnerin über anfallende Guthabenzinsen einverstanden. Der in dem Vertrag vorformulierte Abschnitt "einschließlich aller bestehenden und/oder zukünftigen Unterkonten" wurde gestrichen.
Im August 1994 bat der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin die Beklagte, "die Gelder auf dem Konto verzinslich zu gestalten". Diese buchte daraufhin das Kontoguthaben um und führte es auf dem Festgeldkonto mit der Nr. 4...
Der Kläger ist der Ansicht, daß das Guthaben der Gemeinschuldnerin auf dem Festgeldkonto, einem Unterkonto, nicht von dem Abtretungsvertrag erfaßt worden sei. Das Landgericht hat seiner Klage auf Zahlung von 60.608,28 DM zuzüglich Zinsen stattgegeben. Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet; sie führt zur Abweisung der Klage.
1. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Auszahlung des Guthabens auf dem Festgeldkonto zu. Es hat dazu ausgeführt:
Auf dieses Konto erstrecke sich die zwischen der Gemeinschuldnerin und der W. AG geschlossene Abtretungsvereinbarung nicht. Abgetreten habe die Gemeinschuldnerin nur das jeweilige Guthaben auf dem Konto mit der Nr. 9..., nicht jedoch auf Unterkonten befindliche Guthaben. Das ergebe sich aus der Streichung der vorformulierten Vertragspassage über die Einschließung aller bestehenden oder künftigen Unterkonten. Von einer Identität des allein den Gegenstand der Abtretung bildenden Kontokorrentkontos und des Festgeldkontos könne nicht ausgegangen werden. Das ergebe sich aus der unterschiedlichen Bezeichnung und dem Umstand, daß sie nebeneinander bestünden. Von einer bloßen Umbenennung könne keine Rede sein.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Kläger ist nicht aktivlegitimiert; der Abtretungsvertrag zwischen der W. AG und der Gemeinschuldnerin umfaßt auch das Guthaben auf ihrem Festgeldkonto bei der Beklagten.
Die gegenteilige Auslegung des Formularvertrags durch das Berufungsgericht, die der uneingeschränkten Nachprüfung unterliegt, da das benutzte Vertragsformular der W. AG, M., nicht nur im Bezirk des Berufungsgerichts Verwendung findet, ist rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarungen und die Interessenlage der Beteiligten nicht, wie geboten (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1997 - V ZR 248/96, WM 1998, 78), berücksichtigt und deshalb verkannt, daß die Forderung auf Auszahlung des Festgeldes mit dem abgetretenen Anspruch identisch ist.
a) Abgetreten ist nach dem Wortlaut des Vertrages zwischen der W. AG und der Gemeinschuldnerin "das jeweilige Guthaben aus dem Spar-/Festgeld-/Sonder-Konto Nr. 9..." bei der Beklagten. Die genannte Kontonummer dient der Individualisierung der abgetretenen Forderung. Wird der Forderungsbetrag später unter derselben Kontonummer vereinbarungsgemäß als Festgeld angelegt, um (höhere) Zinsen zu erzielen, so ändert das an der Abtretung nichts. Abgetreten ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Vertrages auch ein Festgeldguthaben der Gemeinschuldnerin auf dem genannten Konto.
Nichts spricht dafür, dieses Guthaben nicht mehr der Zessionarin, sondern der Gemeinschuldnerin zuzuordnen, nur weil das Festgeld von der Beklagten nicht mehr unter der alten, sondern unter einer anderen Kontonummer geführt wird. Die abgetretene Forderung hat ihre Identität dadurch nicht verloren. Das erhellt schon daraus, daß die Gemeinschuldnerin die Umbuchung des abgetretenen Guthabens auf ein Konto mit anderer Nummer gar nicht gewünscht hat. Sie hat lediglich darum gebeten, das abgetretene Guthaben auf ihrem Konto "verzinslich zu gestalten". Daran hatte sie ein Interesse, weil sie nach dem Abtretungsvertrag trotz der Zession über anfallende Guthabenzinsen verfügen durfte. Die Abtretung an die W. AG durch die Festlegung des abgetretenen Guthabens zu unterlaufen, lag ihr ebenso fern wie der Beklagten. Diese hat die Umbuchung des abgetretenen Guthabens auf ein anderes Konto nur vorgenommen, um die Festlegung des Guthabens für einen bestimmten Zeitraum sicherzustellen und bankintern kenntlich zu machen. Nach dem Zweck der Anlage des abgetretenen Guthabens als Festgeld, der von der Beklagten ohne Auftrag der Gemeinschuldnerin vorgenommenen Umbuchung und der Interessenlage der Beteiligten kann keine Rede davon sein, daß das Festgeldguthaben vom Abtretungsvertrag zwischen der W. AG und der Gemeinschuldnerin nicht erfaßt wird.
b) Daß in dem für den Abtretungsvertrag benutzten Formular der Abschnitt über die Mitabtretung aller bestehenden und/oder zukünftigen Unterkonten gestrichen worden ist, ändert entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nichts. Aus der Streichung dieser Bestimmung läßt sich bei interessengerechter Auslegung nur entnehmen, daß die Parteien klare Verhältnisse wollten und bereits bestehende und künftig hinzukommende, neu gebildete Unterkonten von der Abtretung nicht erfaßt sein sollten. Daraus läßt sich aber nicht schließen, daß ein bereits an die W. AG abgetretener Betrag aus dem Kontokorrentkonto nicht mehr als dieser zustehend angesehen werden sollte, wenn er zur Gewinnung von Festgeldzinsen auf einem besonderen Unterkonto geführt wird. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts berücksichtigt einseitig nur die Interessen der Gemeinschuldnerin und verkennt den von den Parteien der Abtretungsvereinbarung mit der Sicherungsabtretung verfolgten Zweck. Die gestrichene Klausel bezieht sich ersichtlich nur auf Unterkonten, die Beträge enthalten, die vorher nicht auf dem in der Abtretungsvereinbarung angegebenen Konto gutgeschrieben und deshalb von der Abtretung nicht erfaßt waren.
3. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden und die Klage abweisen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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