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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.12.2006
Aktenzeichen: XI ZR 293/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 19. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 27. Juli 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Vorwurf der Klägerin, die Auslegung der Zusatzerklärung in der Sicherungszweckerklärung vom 1. Februar 2002, einer Individualerklärung, durch das Berufungsgericht sei willkürlich, entbehrt jeder Grundlage. Die Auslegung ist nicht nur rechtsfehlerfrei, sondern richtig. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars Z. vom 29. Juni 1999 (UR-Nr. ... ) bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde einzustellen, hat sich erledigt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 124.742,16 €.
Ende der Entscheidung
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