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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 23.06.1998
Aktenzeichen: XI ZR 294/97
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 670
BGB § 675
BGB §§ 670, 675

Zum Anspruch der Akkreditivbank auf Aufwendungsersatz im Falle ihrer unberechtigten gerichtlichen Inanspruchnahme aus dem Akkreditiv.

BGH, Urteil vom 23. Juni 1998 - XI ZR 294/97 - OLG Hamburg LG Hamburg


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

XI ZR 294/97

Verkündet am: 23. Juni 1998

Bartholomäus Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1998 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Dr. Bungeroth und Dr. Müller für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. August 1997 wird zurückgewiesen.

Die Anschlußrevision der Klägerin wird nicht angenommen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin 67,6% und die Beklagte 32,4% zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Aufwendungsersatz im Zusammenhang mit einem Akkreditiv, das die klagende Bank auf Veranlassung der Beklagten eröffnet hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte kaufte im Jahre 1991 von der Firma C. in A./Dänemark 15 Container chinesischen Dosenspargel. Zur Sicherstellung der Kaufpreiszahlung eröffnete die Klägerin im Auftrag der Beklagten zugunsten der Verkäuferin ein übertragbares Akkreditiv, in dem sie die Zahlung von 467.145 US-Dollar gegen Vorlage bestimmter Dokumente in Hamburg versprach. Die C. trat das Akkreditiv an ihre chinesische Lieferantin, die K., ab. Der Klägerin wurden Dokumente über 204.580 U5- Dollar präsentiert, die jedoch nicht akkreditivgerecht waren. Die Klägerin lehnte Zahlungen aus dem Akkreditiv ab. Daraufhin erhob die K. im Juni 1992 in Hongkong Klage auf Zahlung von 199.470,80 US-Dollar nebst Zinsen aus dem Akkreditiv, die der dortigen Filiale der Klägerin zugestellt wurde. Die Klägerin trat dem entgegen und wandte in dem zur Zeit nicht weiter betriebenen Rechtsstreit in Hongkong bisher Kosten in Höhe von insgesamt 51.164,92 DM auf, von denen die Beklagte ihr 12.321,78 DM erstattet hat.

Die Klägerin begehrt Zahlung von 38.843,14 DM nebst Zinsen sowie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz aller weiteren Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Akkreditiv. Sie ist der Ansicht, aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Beklagten, der der Eröffnung des Akkreditivs zugrunde lag, einen Aufwendungsersatzanspruch zu haben, der sowohl die bereits entstandenen und künftig entstehenden Prozeßkosten in Hongkong als auch im Falle ihrer Verurteilung zur Zahlung aus dem Akkreditiv die dann erforderlichen Zahlungen an den Prozeßgegner umfasse.

Das Landgericht (WM 1997, 258) hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung bestätigt und den Feststellungsantrag der Klägerin abgewiesen.

Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin verfolgt mit der Anschlußrevision ihr Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin bleiben erfolglos.

I.

1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der bisher aufgewandten Prozeßkosten zugebilligt, weil diese Aufwendungen zur Ausführung des Akkreditiv-Auftrags der Beklagten im Sinne der §§ 675, 670 BGB erforderlich gewesen seien; da die im Falle einer Verurteilung in Hongkong von der Klägerin zu leistenden Zahlungen erstattungsfähiger Aufwand seien, müßten ihr auch die notwendigen Aufwendungen, die sie zur Vermeidung eines solchen Ergebnisses gemacht habe, von der Beklagten erstattet werden.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.

a) Durch die Annahme des Auftrags zur Eröffnung eines Akkreditivs wird zwischen der Bank und dem Auftraggeber ein Werkvertrag, der auf eine Geschäftsbesorgung gerichtet ist, begründet (Nielsen in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 120 Rdn. 65). Der Auftraggeber ist daher nach § 675 in Verbindung mit § 670 BGB verpflichtet, der Bank alle Aufwendungen zu ersetzen, die diese zum Zwecke der Ausführung des Auftrags den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

Der Aufwendungsersatzanspruch der Garantiebank umfaßt insbesondere die Erstattung der Zahlungen, die sie im Falle der berechtigten Inanspruchnahme aus dem Akkreditiv an den Begünstigten leistet. Wird sie zu Unrecht in Anspruch genommen, so darf sie grundsätzlich nicht zu Lasten des Auftraggebers zahlen und kann ihm etwa geleistete Zahlungen nicht in Rechnung stellen. Dieser Grundsatz gilt jedoch dann nicht, wenn die Garantiebank nach berechtigter Zahlungsverweigerung gerichtlich in Anspruch genommen und trotz sorgfältiger Prozeßführung rechtskräftig zur Zahlung verurteilt wird. In solchen Fällen stellt die Zahlung der Bank an den Begünstigten eine mit der Ausführung des Akkreditivauftrags unvermeidlich verbundene Aufwendung dar, die sie nach §§ 675, 670 BGB vom Auftraggeber ersetzt verlangen kann. Das gilt bei einer Verurteilung im Ausland jedenfalls dann, wenn die Bank keine Möglichkeit hat, sich der Vollstreckung des ausländischen Fehlurteils zu entziehen. Prozeßkosten, die die Bank zur Abwehr einer unberechtigten Inanspruchnahme aus dem Akkreditiv in zweckentsprechender Weise im Ausland aufwendet, sind daher regelmäßig ebenfalls unvermeidliche Folgekosten der Ausführung des Akkreditivauftrags.

b) Im vorliegenden Fall steht außer Streit, daß die Klägerin in Hongkong von der Rechtsnachfolgerin der Akkreditiv-Begünstigten zu Unrecht aus dem Akkreditiv gerichtlich in Anspruch genommen wurde und daß alle von ihr dort bisher aufgewandten Prozeßkosten für eine zweckmäßige Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Rechtsverteidigung war auch erforderlich, weil die Klägerin als weltweit tätige Großbank mit eigener Filiale in Hongkong sich der Vollstreckung eines dort gegen sie ergehenden Urteils nicht hätte entziehen können. Die Klägerin kann daher von der Beklagten Ersatz der bisher aufgewandten Prozeßkosten verlangen.

c) Dem kann die Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht entgegenhalten, die Klägerin wälze mit ihrer Erstattungsforderung ein Risiko auf sie ab, das allein auf der weltweiten Tätigkeit der Klägerin und insbesondere darauf beruhe, daß diese in Hongkong eine eigene Filiale unterhalte. Dabei kann offen bleiben, ob derartige Risikobetrachtungen überhaupt geeignet sein könnten, eine Ausnahme von der Ersatzpflicht des Akkreditiv- Auftraggebers für alle mit der Ausführung seines Auftrags unvermeidlich verbundenen Aufwendungen zu begründen. Im vorliegenden Fall kommt eine solche Ausnahme schon deshalb nicht in Betracht, weil die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Akkreditiv in Hongkong keineswegs ein für die Beklagte unvorhersehbares, allein dem Risikobereich der Klägerin zuzuordnendes Ereignis war. Die Beklagte war es, die sich im grenzüberschreitenden Warenhandel betätigte und ihrer dänischen Vertragspartnerin, die lediglich als Zwischenhändlerin für Warenlieferungen aus China fungierte, ein übertragbares Akkreditiv einer weltweit tätigen deutschen Großbank verschaffte. Die Beklagte hatte damit selbst die vorhersehbare Möglichkeit geschaffen, daß das Akkreditiv von ihrer Vertragspartnerin an deren chinesische Vorlieferantin weiterübertragen und von dieser im Fernen Osten gerichtlich geltend gemacht würde.

d) In der Revisionsinstanz ist die Beklagte mit dem Argument hervorgetreten, die Klägerin könne auch deshalb keinen Aufwendungsersatzanspruch geltend machen, weil sie es schuldhaft unterlassen habe, das Akkreditiv mit einer Gerichtsstandsklausel zu versehen. Dieses Vorbringen konnte der Senat schon deshalb nicht berücksichtigen, weil die Beklagte in den Vorinstanzen weder zu den Gründen, aus denen die Aufnahme einer Gerichtsstandsklausel in das Akkreditiv unterblieben ist, noch zu der Frage vorgetragen hat, ob eine solche Klausel die K. von der Klageerhebung in Hongkong abgehalten hätte.

II.

Die Annahme der unselbständigen Anschlußrevision der Klägerin war abzulehnen. Sie hat weder Aussicht auf Erfolg noch grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Prozeßrechtliche Bedenken, diese Entscheidung nicht in einem vorgeschalteten Beschlußverfahren, sondern nach mündlicher Verhandlung durch Urteil zu treffen, bestehen nicht (Senatsurteil vom 11. Juni 1996 - XI ZR 172/95, WM 1996, 1260, 1262 f. m.w.Nachw.).



Ende der Entscheidung

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