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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.06.2008
Aktenzeichen: XI ZR 297/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Kammergerichts in Berlin vom 2. Mai 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Senat hat die Rüge der Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG geprüft, aber angesichts der Ausführungen des Berufungsurteils zur Verjährung des Nutzungsherausgabeanspruchs nicht feststellen können, dass das Berufungsgericht die Verjährungseinrede der Beklagten nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen hat. Dass das Berufungsgericht in Bezug auf die laufenden Zins- und Tilgungsleistungen nicht die gesamte Tragweite der Verjährungseinrede der Beklagten erkannt hat, stellt einen einfachen Rechtsanwendungsfehler dar, der die Zulassung der Revision in Höhe von 19.195,65 € zuzüglich Zinsen nicht zu rechtfertigen vermag.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 76.839,07 €.
Ende der Entscheidung
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