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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 29.06.1999
Aktenzeichen: XI ZR 304/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 599 Abs. 1
ZPO § 281
ZPO § 565 Abs. 3 Nr. 1
ZPO § 605 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VORBEHALTSURTEIL

XI ZR 304/98

Verkündet am: 29. Juni 1999

Bartholomäus, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Dr. Bungeroth und Dr. Müller

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. November 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung hinsichtlich der Hauptforderung nebst 6% Zinsen zurückgewiesen worden ist.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München II vom 7. Mai 1998 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.000 sfr nebst 6% Zinsen seit dem 17. Oktober 1997 sowie Wechselunkosten in Höhe von 481,55 sfr und Wechselprovision in Höhe von 66 sfr zu zahlen. Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wechselprozeß Zahlung von Wechselsumme und Nebenkosten.

Der Kläger ist Inhaber einer in der Schweiz ausgestellten Wechselurkunde über 20.000 Schweizer Franken. Auf deren vorderer Seite heißt es u.a.: "am ... zahlen wir gegen diesen Prima-Wechsel an die Ordre Frau St., W., die Summe von CHF zwanzigtausend". Unter diesem Text sowie der weiteren Angabe "Wert erhalten" befindet sich ein nicht unterschriebener Stempelaufdruck der beklagten deutschen GmbH. Als Domizilstelle ist eine deutsche Sparkasse angegeben. Ein zweiter Stempelaufdruck der Beklagten - an dieser Stelle mit der Unterschrift ihres Geschäftsführers - ist quer am linken Rand der Vorderseite angebracht. Die Rückseite des Wechsels weist zunächst zwei Blankoindossamente der Frau St. sowie der A. AG auf. Hierauf folgt ein Indossament des Klägers an die "Ordre U. Banques". Das anschließende Indossament der S. Bankgesellschaft an die Order der B. Landesbank ("Wert zum Inkasso") ist mit dem Aufdruck "ANNULÉ" schräg überstempelt. Darunter befindet sich ein weiteres Indossament der B. Landesbank "An die Domizilstelle Wert zum Inkasso". Der Wechsel ging mangels Zahlung zu Protest.

Nach einer von der U. S. Bankgesellschaft und dem Kläger getroffenen schriftlichen Vereinbarung besteht zwischen ihnen Einigkeit, daß das Eigentum am streitgegenständlichen Wechsel und die Rechte hieraus der U. nicht übertragen worden sind; für den Fall, daß dies aus der Indossamentenkette nicht eindeutig hervorgehe, hat die U. sämtliche Ansprüche und Rechte aus dem Wechsel an den Kläger abgetreten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als im Wechselprozeß unstatthaft abgewiesen worden ist. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist im wesentlichen begründet. Sie führt zur Verurteilung der Beklagten unter Vorbehalt ihrer Rechte im Nachverfahren (§ 599 Abs. 1 ZPO).

I.

Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger könne mangels förmlicher Legitimation aus dem Wechsel keinen Anspruch gemäß Art. 1099 Abs. 1, 1018 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (im folgenden: OR) geltend machen.

Gemäß Art. 92 Abs. 1 WG sei "der streitgegenständliche Wechsel" nach Schweizerischem Recht zu beurteilen. Hiernach seien allerdings sämtliche Voraussetzungen eines eigenen Wechsels im Sinne von Art. 1096 OR erfüllt. Die Bezeichnung als "Prima"-Wechsel stehe dieser Bewertung nicht entgegen. Gemäß Art. 1096 Nr. 1 OR sei zudem die Bezeichnung als "Wechsel" im Text der Urkunde ausreichend und die Kennzeichnung als Eigenwechsel nicht geboten. Der Wechsel enthalte überdies ein unbedingtes Schuldversprechen im Sinne von Art. 1096 Nr. 2 OR. Über die Voraussetzungen des Art. 1096 Nrn. 3-6 OR hinaus trage der Wechsel schließlich auch die notwendige Ausstellerunterschrift (Art. 1096 Nr. 7 OR). Da beim Eigenwechsel der Aussteller dem Bezogenen gleichstehe, decke der Aussteller, wenn er an der üblicherweise dem Akzeptanten vorbehaltenen Stelle des Wechselformulars unterschreibe, damit sein unbedingtes Schuldversprechen ab.

Dem Kläger sei es indes nicht gelungen, seine "förmliche Wechselberechtigung" gemäß Art. 1006 Abs. 1 OR "nachzuweisen", weil keine ununterbrochene Indossamentenkette zu ihm hinführe. Zwar sei nach Art. 1006 Abs. 1 Satz 3 OR anzunehmen, daß er den Wechsel durch das letzte der vor seinem Indossament stehenden Blankoindossamente erworben habe. Seine Stellung als Wechselgläubiger habe er auch nicht durch sein Indossament an die Order der U. verloren. Aus der zwischen ihm und der U. getroffenen Vereinbarung ergebe sich nämlich, daß es sich um ein verdecktes Vollmachtsindossament gehandelt habe, durch das die U. lediglich ermächtigt worden sei, die Rechte des Klägers im eigenen Namen geltend zu machen. Wegen der Streichung des folgenden Inkasso-Indossaments an die B. Landesbank durch den Stempelaufdruck "ANNULÉ" bestehe jedoch eine Lücke zum abschließenden Inkassoindossament der Landesbank an die Domizilstelle. Es sei nicht mehr nachzuvollziehen, wie der Wechsel von der U. an die B. Landesbank und von dieser wieder zurück an die U. gelangt sei. Da das ausgestrichene Indossament gemäß Art. 1006 Abs. 1 Satz 2 OR als nicht geschrieben gelte, dürfe es nicht zur Auffüllung und Auslegung der entstandenen Lücke herangezogen werden. Insbesondere sei es unzulässig, aus den vor bzw. hinter der Lücke befindlichen Indossamenten zu schließen, der Wechselerwerb der B. Landesbank könne sich ebenfalls nur im Wege eines (offenen oder verdeckten) Inkassoindossaments vollzogen haben. Das verdeckte Ermächtigungsindossament des Klägers an die U. schließe nicht aus, daß die U. den Wechsel durch ein Vollindossament an einen Dritten weiter übertragen habe. Daß der Kläger durch Streichen des letzten offenen Vollmachtsindossaments seine förmliche Wechselberechtigung ohne weiteres habe herstellen können, sei unmaßgeblich. Überdies lasse sich dem Wechsel nicht entnehmen, ob das Indossament von der U. an die B. Landesbank bei Vorlage des Wechsels zur Zahlung bereits gestrichen gewesen sei. Es könne deshalb dahinstehen, ob eine andere Entscheidung dann getroffen werden müsse, wenn die Indossamentenreihe zum Zeitpunkt der Wechselvorlage noch in Ordnung gewesen sei.

II.

Diese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, daß die Formgültigkeit des streitgegenständlichen Wechsels nach dem schweizerischen Obligationenrecht zu beurteilen ist, und hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die streitgegenständliche Wechselurkunde als - formwirksamen - Eigenwechsel im Sinne von Art. 1096 OR angesehen. Das wird auch von der Revision nicht beanstandet.

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Kläger förmlich berechtigt, die Rechte aus dem Wechsel geltend zu machen (Art. 1006 Abs. 1 Satz 1 OR, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 WG). Er ist im Besitz des Wechsels und wird durch die auf ihn hinführenden Indossamente legitimiert. Die von ihm wegführenden Indossamente beeinträchtigen seine Rechtsstellung nicht. Dieser Einsicht hat sich das Berufungsgericht verschlossen, weil es den Inhalt der Wechselurkunde nicht vollständig berücksichtigt und weitere wesentliche Umstände außer acht gelassen hat.

a) Soweit das Berufungsgericht allgemein formuliert hat, "der streitgegenständliche Wechsel" sei gemäß Art. 92 Abs. 1 WG nach schweizerischem Recht zu beurteilen, und demgemäß auch die in Betracht kommende Anspruchsgrundlage den Bestimmungen des Obligationenrechts entnommen hat, ist allerdings - wie die Revision im Ausgangspunkt zu Recht beanstandet - der Unterschied zwischen Form- und Wirkungsstatut nicht beachtet worden:

Art. 92 WG betrifft allein die Form der Wechselerklärung. Die Wirkungen der Verpflichtungserklärung des Ausstellers eines eigenen Wechsels bestimmen sich dagegen gemäß Art. 93 Abs. 1 WG nach dem Recht des Zahlungsortes, vorliegend also nach deutschem Sachrecht. Zum Wirkungsstatut gehört alles, was die Haftung des Wechselschuldners betrifft, also insbesondere Art und Umfang, Entstehen und Untergang seiner Verpflichtung wie auch die Notwendigkeit von Rechtserhaltungsmaßnahmen, beispielweise die Erhebung des Protests (vgl. OLG Saarbrücken WM 1998, 833, 837; Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz 21. Aufl. Art. 93 WG Rdn. 1; Bülow, WechselG, ScheckG, AGB 2. Aufl. Art. 93 WG Rdn. 1). Nach deutschem Wechselrecht haftet der Aussteller eines Eigenwechsels als Hauptwechselschuldner gemäß Art. 28, 78 Abs. 1, 53 Abs. 1 WG für die Wechselsumme. Er muß - in der Sache ebenso wie nach schweizerischem Recht (vgl. OR-Frey Art. 1098 Rdn. 7, Art. 1099 Rdn. 1) - bei Verfall zahlen, ohne daß seine Inanspruchnahme die fristgerechte Vorlegung oder eine vorherige Protesterhebung voraussetzt (vgl. OLG Frankfurt am Main NJW 1979, 2569, 2570; OLG Saarbrücken aaO; Baumbach/Hefermehl aaO Art. 78 WG Rdn. 1).

b) Beruft sich der Wechselinhaber - wie vorliegend der Kläger - zur Geltendmachung der Wechselansprüche auf eine Legitimation durch entsprechende Indossamente, bestimmen sich die Wirkungen dieser Wechselerklärungen im Sinne von Art. 93 Abs. 2 WG (BGHZ 21, 155, 163; Baumbach/Hefermehl aaO Art. 93 WG Rdn. 3; Bülow aaO Art. 93 WG Rdn. 3) nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiet sie unterschrieben worden sind (vgl. eingehend Staub/Stranz, Wechselgesetz 13. Aufl. Art. 93 Anm. 16, 20 ff.; Quassowski/Albrecht, Wechselgesetz Art. 93 Rdn. 7; so auch Art. 1090 Abs. 2 OR; vgl. dazu OR Staehelin Art. 1090 Rdn. 14).

Ausdrückliche Feststellungen zu den einzelnen Unterschriftsorten sind in den Vorinstanzen nicht getroffen worden. Es ist allerdings wegen des im Zusammenhang mit der Wechselnehmerin stehenden Ortsnamens (W.) mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, daß das erste Blankoindossament der Frau St. in der Schweiz unterzeichnet wurde. Kraft ausdrücklicher Ortsangaben (W., L. bzw. Z.) gilt dasselbe für das Blankoindossament der A. AG, das Indossament des Klägers an die U. sowie das - gestrichene - Folgeindossament der U. S. Bankgesellschaft an die B. Landesbank. Das Oberlandesgericht hat daher auf die ersten drei Indossamente sowie auf das ausgestrichene vierte jedenfalls im Ergebnis zu Recht materielles schweizerisches Wechselrecht angewandt. Die Wirkungen des abschließenden Indossaments der B. Landesbank an die Domizilstelle richten sich demgegenüber nach deutschem Sachrecht.

c) Auf dieser Grundlage ist die förmliche Berechtigung des Klägers zur Geltendmachung der Wechselrechte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gegeben.

aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst gemäß Art. 1006 Abs. 1 Satz 3 OR angenommen, daß der Kläger den Wechsel durch das Blankoindossament der A. AG erworben hat und daß es sich bei dem Indossament an die Order der U. um ein verdecktes Vollmachtsindossament handelte, das lediglich eine Einziehungsermächtigung der Bank begründete, im übrigen aber die Wechselrechte des Klägers unberührt ließ. Es hat der schriftlichen Abtretungsvereinbarung zwischen dem Kläger und der U. in nicht zu beanstandender und auch von der Revision nicht angegriffener tatrichterlicher Würdigung entnommen, daß der Bank lediglich formell die Legitimation zum Inkasso übertragen wurde. Sachlich blieb der Kläger Wechselgläubiger.

bb) Durch die beiden auf das verdeckte Vollmachtsindossament an die U. folgenden Indossamente wurde die Stellung des Klägers als Inhaber der Wechselrechte und Eigentümer der Urkunde ebenfalls nicht beeinträchtigt, weil es sich jeweils um offene Vollmachtsindossamente (Art. 1008 OR bzw. Art. 18 WG) handelte. Hierdurch erfolgte lediglich die Übertragung der Inkassobefugnis im Wege der Bevollmächtigung auf den jeweiligen Vollmachtsindossatar, also von der U. auf die B. Landesbank und von dieser auf die Domizilstelle.

Das Berufungsgericht hat sich an einer solchen Betrachtungsweise gehindert gesehen, weil seines Erachtens aufgrund der Annullierung des Indossaments der U. an die B. Landesbank nicht mehr nachvollziehbar ist, wie der Wechsel an die B. Landesbank und von dieser zurück an die U. gelangt und wann die Lücke entstanden sei. Dabei hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft den Inhalt des gestrichenen Indossaments an die B. Landesbank gänzlich unberücksichtigt gelassen. Es hat insbesondere verkannt, daß die Streichung lediglich die Berücksichtigung des Indossaments innerhalb einer weiterführenden Indossamentenreihe verhindert, nicht aber die Berücksichtigung des Inhalts der gestrichenen Erklärung verbietet, hier die Feststellung eines Vollmachtsindossaments.

Für die vom Berufungsgericht erwogene Möglichkeit einer Übertragung durch Vollindossament ist nach der Wechselurkunde offenkundig kein Raum. Der Inhalt vorgelegter Urkunden unterliegt den auch im Wechselprozeß geltenden Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1968 - II ZR 170/67, WM 1968, 985; Urteil vom 27. Oktober 1982 - V ZR 31/82, WM 1983, 22; OLG Köln NJW-RR 1993, 946, 947; vgl. auch Nobbe, Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Wechsel- und Scheckrecht, WM 1991, Sonderbeil. Nr. 10 S. 3). Das Berufungsgericht war deshalb nicht gehindert, dem Wechsel über den Umstand der Streichung eines Indossaments hinaus zu entnehmen, welcher Art die gestrichene Erklärung war.

Zu berücksichtigen ist ferner der Inhalt der Wechsel-Rücksendung der U. an den Kläger vom 27. Oktober 1997. Danach wurde der Wechsel "mangels Zahlung" zurückgegeben. Dies läßt nur den Schluß zu, daß der Wechsel, nachdem er vom Kläger zunächst der U. zum Inkasso überlassen worden war, von dieser über die B. Landesbank an die Domizilstelle gelangte, die ihn protestieren ließ und anschließend über ihren Auftraggeber an die U. zurückreichte, welche ihrerseits das erledigte Inkassoindossament an die B. Landesbank außer Kraft setzte und auf diese Weise die Legitimationswirkung "nach vorne" insgesamt beseitigte. Die Beklagte als die in Anspruch genommene Wechselschuldnerin hat keinen anderen Geschehensablauf behauptet.

Dadurch, daß die U. mit der Wechsel-Rücksendung von ihr verauslagte sowie eigene (Inkasso-)Spesen abrechnete, ist zudem die Beendigung des Inkasso-Verhältnisses zwischen ihr und dem Kläger urkundlich belegt (§ 286 ZPO). Der Kläger, der den Wechsel nunmehr besitzt, ist deshalb zur gerichtlichen Geltendmachung der Wechselansprüche wieder legitimiert. Zwar weist das (verdeckte) Vollmachtsindossament an die U. nach außen weiterhin die Bank als Wechselgläubiger aus. Ist aber - wie hier - mit den im Wechselprozeß zulässigen Beweismitteln nachgewiesen, daß der Wechsel nach Protesterhebung unter Abrechnung der Inkassobeziehung an den (verdeckten) Vollmachtsindossatar zurückgelangt ist, so begründet dies auch ohne Streichung des betreffenden Indossaments die Vermutung, daß er den Wechsel erhalten hat, um ihm Gelegenheit zu geben, seine Wechselrechte nunmehr selbst weiter zu verfolgen. Gesichtspunkte des Verkehrssschutzes stehen dieser Würdigung nicht entgegen. Denn die Grundsätze des Art. 1006 OR (Art. 16 WG) gelten uneingeschränkt nur für den (noch) umlaufenden Wechsel (vgl. OR-Grüninger/Hunziker/ Notter Art. 1006 Rdn. 5; Baumbach/Hefermehl aaO Art. 16 WG Rdn. 7). Vorliegend hat der Wechsel jedoch durch die Protesterhebung seine Umlauffähigkeit verloren; er kann nicht mehr Gegenstand weiterer Wechselgeschäfte sein.

III.

Das Berufungsurteil mußte daher aufgehoben werden. Da weder in tatsächlicher Hinsicht noch in Bezug auf das anzuwendende ausländische Recht weitere Feststellungen erforderlich sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Danach war die Beklagte im Wege des Vorbehaltsurteils, das bei entsprechender Entscheidungsreife auch in der Revisionsinstanz erlassen werden kann (vgl. Musielak/Ball, ZPO, § 565 Rdn. 25), zu verurteilen.

Da der Kläger berechtigter Inhaber des Wechsels ist, kann er von der Beklagten als Hauptwechselschuldnerin Zahlung der Wechselsumme verlangen.

Darüber hinaus haftet die Beklagte, auch wenn es zu ihrer Inanspruchnahme weder der fristgerechten Vorlegung noch des Protests bedarf, gemäß Art. 78 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 WG auf das, was der Kläger von einem Rückgriffsschuldner verlangen könnte. Danach hat sie die Wechselsumme nach Art. 48 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 WG mit 6% zu verzinsen. Für den Zinsbeginn ist dabei entgegen der vorgenannten Bestimmung nicht der Verfalltag (15. Oktober 1997), sondern - wie vom Kläger beantragt - der Tag der Vorlegung (17. Oktober 1997) maßgebend. Der Aussteller eines Eigenwechsels gerät nämlich erst mit dessen Vorlegung in Verzug, weil er nur gegen Vorlage des Wechsels zu zahlen braucht (OLG Frankfurt am Main aaO m.w.N.).

Des weiteren schuldet die Beklagte gemäß Art. 48 Abs. 1 Nr. 3 WG die geltend gemachten Wechselunkosten von 481,55 sfr, die - unabhängig davon, daß sie ebenso wie die begehrte Vergütung nach Art. 48 Abs. 1 Nr. 4 WG der Höhe nach unstreitig sind - durch die Wechsel-Rücksendung der U. vom 27. Oktober 1997 glaubhaft gemacht sind (§ 605 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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