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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 08.12.1998
Aktenzeichen: XI ZR 305/97
Rechtsgebiete: AGBG


Vorschriften:

AGBG § 8
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

XI ZR 305/97

Verkündet am: 8. Dezember 1998

Bartholomäus, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

AGBG § 8

Die Sanktionsklauseln, die von den Gläubigerbanken in Umsetzung der bilanziellen Entlastung nach § 16 Abs. 3 DMBilG auf der Grundlage der unveröffentlichten Arbeitsanweisungen des Bundesministers der Finanzen den ehemaligen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften im Rahmen von Rangrücktrittsvereinbarungen gestellt wurden, unterliegen nach § 8 AGBG nicht der Inhaltskontrolle.

BGH, Urteil vom 8. Dezember 1998 - XI ZR 305/97 - KG Berlin LG Berlin


Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1998 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Bungeroth, Nobbe, Dr. van Gelder und Dr. Müller

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des Kartellsenats des Kammergerichts vom 10. September 1997 aufgehoben sowie das Urteil der Zivilkammer 26 des Landgerichts Berlin vom 21. August 1996 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der beklagten Bank bei Rangrücktrittsvereinbarungen für DDR-Altkredite gestellten sogenannten Sanktionsklausel. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der klagende Verein ist ein freier Zusammenschluß der bäuerlichen Bevölkerung und der landwirtschaftlichen Betriebe Thüringens, deren Interessen er nach seiner Satzung wahrzunehmen hat. Zu seinen Mitgliedern gehören rund 360 landwirtschaftliche Betriebe, die aus früheren sogenannten Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPGen) der DDR hervorgegangen sind. Der Beklagten wurden von der Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR - der Genossenschaftsbank Berlin - im Jahre 1990 die Forderungen aus Altkrediten gegen die LPGen abgetreten.

Nach Artikel 25 Abs. 3 des Einigungsvertrages bestand für die sanierungsfähigen LPGen die Möglichkeit zu einer Teilentschuldung. Ferner war nach § 16 Abs. 3 DM-Bilanzgesetz (DMBilG) eine bilanzielle Entlastung vorgesehen. Die Treuhandanstalt machte die Teilentschuldung in ihren Bescheiden davon abhängig, daß zwischen den LPGen und ihren Gläubigerbanken eine Rangrücktrittsvereinbarung getroffen wurde. Grundlage hierfür waren die vom Bundesminister für Finanzen (BMF) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten herausgegebenen unveröffentlichten Arbeitsanweisungen. Nach diesem Regelwerk gestaltete die Beklagte als Gläubigerbank die Rangrücktrittsvereinbarungen. Danach hatten sich die LPGen für die bilanzielle Entlastung insbesondere zur Veräußerung ihres nicht betriebsnotwendigen Vermögens zu verpflichten. Für den Fall der Nichterfüllung dieser Pflicht ist in Nr. 3 des Vertragswerks bestimmt:

"Der unter Nr. 1 vereinbarte Rangrücktritt entfällt und die ursprüngliche Gesamtforderung nebst Zinsen ist von der Bank vorbehaltlos wieder geltend zu machen bzw. vom Kreditnehmer als Verpflichtung zu bilanzieren, wenn der Kreditnehmer gegen eine der unter Nr. 1 und 2 übernommenen Verpflichtungen verstößt."

Gegen diese Regelung wendet sich der klagende Verein mit der Verbandsklage (§ 13 AGBG).

Landgericht und Berufungsgericht, dessen Urteil in VIZ 1998, 408 ff. veröffentlicht ist, haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage.

I.

Das Berufungsgericht hat die angegriffene Vertragsbestimmung einer Inhaltskontrolle unterzogen und wegen unangemessener Benachteiligung der LPGen für unwirksam gehalten. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Die streitige Regelung stelle eine der Inhaltskontrolle unterliegende Allgemeine Geschäftsbedingung dar. Auch wenn es sich bei den der Klausel zugrundeliegenden Arbeitsanweisungen des BMF um Rechtsvorschriften im Sinne des § 8 AGBG handeln sollte, sei eine Inhaltskontrolle zulässig, weil die betroffenen Vorschriften eine verschuldensunabhängige Sanktion für die Nichterfüllung von Auflagen enthielten und deshalb wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungswidrig seien. Die zur Verfassungswidrigkeit der Arbeitsanweisungen führenden Gründe hätten auch die Nichtigkeit der AGB-Klausel zur Folge (§ 9 AGBG).

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.

1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings eine Klagebefugnis des Klägers bejaht. Auch einem die landwirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder wahrnehmenden Verband steht das Recht zur Erhebung einer Verbandsklage im Sinne des § 13 AGBG zu. Daß der Kläger nach seiner Satzung noch weitere Zwecke verfolgt und nicht nur landwirtschaftliche Betriebe, sondern auch andere Personen die Vereinsmitgliedschaft erwerben können, rechtfertigt keine andere Beurteilung (Hensen, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 8. Aufl. § 13 Rdn. 42; Lindacher, in: Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 3. Aufl. § 13 Rdn. 11; MünchKomm/Kötz, 3. Aufl. § 13 AGBG Rdn. 73 a).

2. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die vorformulierte Vertragsbestimmung ihrem Wesen nach eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt.

Die Klausel wurde von der beklagten Bank in allen Fällen der Vereinbarung eines Rangrücktritts verwendet und damit in einer Vielzahl von Verträgen ihren Vertragsgegnern gestellt (§ 1 Abs. 1 AGBG). Daß auf diese Weise nur die inhaltsgleichen Arbeitsanweisungen des BMF zur Vertragsgrundlage gemacht wurden, nimmt der Vereinbarung, wie insbesondere in der Vorschrift des § 8 AGBG zum Ausdruck kommt, nicht den Charakter einer Allgemeinen Geschäftsbedingung (BGH, Urteil vom 14. Juli 1988 - IX ZR 254/87, WM 1988, 1412, 1413, insoweit in BGHZ 105, 160 ff. nicht abgedruckt; vgl. auch Ulmer, in: Ulmer/Brandner/Hensen aaO § 1 Rdn. 10; Wolf, in: Wolf/Horn/Lindacher aaO § 1 Rdn. 7; MünchKomm/Kötz aaO § 1 AGBG Rdn. 3).

3. Indessen ist die AGB-Klausel entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nach § 8 AGBG der Inhaltskontrolle entzogen.

a) Mit der Regelung, daß der vereinbarte Rangrücktritt bei einer unterlassenen Veräußerung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens der LPGen ohne ein Verschuldenserfordernis entfällt und die ursprüngliche Gesamtforderung von der Beklagten wieder vorbehaltlos geltend gemacht werden kann, wurde nur das zum Vertragsinhalt erhoben, was von den Arbeitsanweisungen des BMF vorgeschrieben wurde. Es handelt sich daher um eine sogenannte "rein deklaratorische" Klausel, die gestrichen werden könnte, ohne daß irgendeine Änderung der vertraglichen, durch das gesetzliche Dispositivrecht ergänzten Rechtslage eintreten würde. Zwar sind die Arbeitsanweisungen keine förmlichen Gesetze oder Rechtsvorschriften, sondern lediglich unveröffentlichte Verwaltungsanweisungen des Finanzministeriums. Dies steht jedoch einer Anwendung des § 8 AGBG hier ausnahmsweise nicht im Wege.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 8. April 1997 (BVerfGE 95, 267, 307 f.) die Arbeitsanweisungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin überprüft. Es ist dabei im Hinblick auf die besonderen Bedingungen und Verhältnisse der Wiedervereinigung zu dem Ergebnis gekommen, daß die in ihnen niedergelegten Regelungen den Anforderungen des verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Gesetzesvorbehalts genügen. Die Arbeitsanweisungen haben deshalb die Funktion von Rechtsvorschriften übernommen. Sie sind somit auch im Rahmen des § 8 AGBG wie Rechtsvorschriften zu behandeln.

b) Anders als das Berufungsgericht meint, ist die Zulässigkeit der Inhaltskontrolle nicht aus einer Verfassungswidrigkeit der der Klausel zugrundeliegenden Arbeitsanweisungen herzuleiten.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 105, 160, 164) eine rein deklaratorische Klausel trotz § 8 AGBG für kontrollfähig erachtet, wenn die Gesetzesvorschrift, auf die die Klausel verweist, verfassungswidrig ist. Diese Voraussetzungen sind aber im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Nach der bereits erwähnten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1997 (BVerfGE aaO S. 306 ff.) verstößt die gesamte Altschuldenregelung - einschließlich der in den Arbeitsanweisungen des BMF enthaltenen Bestimmungen - nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht das Konzept der Teilentschuldung mitsamt der damit verbundenen Notwendigkeit des Einsatzes eigenen Vermögens der LPGen für verfassungsgemäß gehalten, weil die vollen Lasten der Altkredite sonst von der Allgemeinheit zu tragen gewesen wären. Zwar müssen die Entschuldungsregelungen seiner Auffassung nach zehn Jahre nach der Wiedervereinigung auf ihre Effektivität hin überprüft werden. Diese Aufgabe wurde aber dem Gesetzgeber selbst zugewiesen (siehe dazu BVerfGE aaO S. 314).

III.

Das Berufungsurteil mußte daher aufgehoben werden. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und die unbegründete Klage abweisen.

Ende der Entscheidung

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