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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.09.2004
Aktenzeichen: XI ZR 307/03
Rechtsgebiete: HWiG, BGB
Vorschriften:
HWiG § 1 Abs. 2 Nr. 3 | |
BGB § 123 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. August 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 155.969,81 €.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Das Berufungsurteil ist in allen Punkten richtig, entspricht insbesondere der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats. Eine Zulassung der Revision ist deshalb auch unter Berücksichtigung der abweichenden Entscheidung des OLG Karlsruhe NJW 2003, 2690 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten.
Auch grundsätzliche Bedeutung hat die Sache nicht. Insbesondere ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nicht geboten. Der Darlehensvertrag zwischen den Parteien ist nicht anläßlich eines Hausbesuchs des Gewerbetreibenden beim Verbraucher im Sinne der EG-Haustürgeschäfterichtlinie, sondern von der Geschäftsbesorgerin abgeschlossen worden, ohne daß eine Haustürsituation vorgelegen hat; die Beklagte hatte deshalb keinen Anlaß, eine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz zu erteilen. Die notariell beurkundete Vollmacht ist der Geschäftsbesorgerin vom Kläger beim Notar erteilt worden, stellt damit kein Geschäft anläßlich eines Hausbesuchs des Gewerbetreibenden beim Verbraucher im Sinne der EG-Haustürgeschäfterichtlinie dar und ist überdies nach dem nicht auslegungsfähigen § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG nicht widerruflich. Auf die Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde zur Zurechnung der Haustürsituation in entsprechender Anwendung des § 123 BGB kommt es von vornherein nicht an.
Ende der Entscheidung
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