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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.06.2009
Aktenzeichen: XI ZR 309/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 | |
ZPO § 561 |
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. Juni 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers,
den Richter Dr. Joeres,
die Richterin Mayen und
die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. September 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsurteil stellt sich jedenfalls deshalb als richtig dar (§ 561 ZPO), weil die vom Rechtsanwalt des Klägers veranlasste Auszahlung des Kontoguthabens vom 23. Januar 1989 nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht gegen den Kläger wirkt. Der Kläger wusste, dass sein Rechtsanwalt bereits vor dem 23. Januar 1989 in vier Fällen seiner damaligen Lebensgefährtin auf seine Konten gezogene Schecks übergeben hatte. Er hat dies durch die Entgegennahme der Scheckzahlungen gebilligt und nichts veranlasst, um weitere Verfügungen zu verhindern. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 58.833,63 EUR.
Ende der Entscheidung
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