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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.09.2007
Aktenzeichen: XI ZR 310/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2007 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. August 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das tatsächliche Vorbringen der Klägerin zur Glaubwürdigkeit der Zeugen ist unsubstantiiert und im Übrigen im Hinblick auf die ihr obliegende Beweislast für die Aufhebung des Vertrages vom 6. Februar 1992 und das abredewidrige Ausfüllen des Vertrages vom 28. März 1996 (§ 440 Abs. 2 ZPO) auch nicht entscheidungserheblich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO), mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers, die dieser selbst trägt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 136.564,59 €.
Ende der Entscheidung
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