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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 09.11.1999
Aktenzeichen: XI ZR 311/98
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 248
BGB § 248

Wird ein vereinbartes Disagio bei Auszahlung der Darlehenssumme einbehalten, verstößt die Verzinsung der gesamten Darlehenssumme (unter Einschluß des Disagios) nicht gegen das Zinseszinsverbot des § 248 Abs. 1 BGB.

BGH, Urteil vom 9. November 1999 - XI ZR 311/98 - OLG Hamm LG Bielefeld


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

XI ZR 311/98

Verkündet am: 9. November 1999

Bartholomäus, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Dr. Bungeroth und Dr. Müller

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der beklagten Bank eine Neuberechnung der Zinsen für zwei von ihr gewährte Darlehen aus dem Jahre 1988 und die Auszahlung eines sich für ihn daraus ergebenden Guthabens. Das eine Darlehen über 237.000 DM hatte eine Laufzeit von zehn Jahren (Zins: 6,4%; Tilgung: 2%; Auszahlung: 94,25%), das andere über 138.000 DM eine solche von fünf Jahren (Zins: 5,3%; Tilgung: 3%; Auszahlung: 94,25%). Die Formularverträge sahen monatliche Zins- und Tilgungsraten sowie eine Berechnung der Zinsen nach dem Stand des Kapitals am Schluß des vergangenen Kalendermonats vor.

Der Kläger ist der Auffassung, eine Einigung über die Zinssätze sei nicht wirksam zustande gekommen, so daß auf der Grundlage des gesetzlichen Zinssatzes von 4% eine Neuberechnung der Darlehenszinsen vorzunehmen sei.

Das Landgericht hat einen Verstoß der vereinbarten Zinsberechnungsklausel gegen das Transparenzgebot für gegeben erachtet und die Beklagte verurteilt, eine Neuberechnung der Zinsen mit der Maßgabe vorzunehmen, daß für das erste Darlehen ein Zinssatz von 6,4% jährlich, für das zweite ein Zinssatz von 5,3% jährlich und für beide ein Auszahlungskurs von 94,25% sowie eine taggenaue Verrechnung der Tilgungsleistungen zugrunde zu legen seien. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, der Neuberechnung der Zinsen einen Zinssatz von 4% zugrunde zu legen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Die Neuberechnung der Zinsen habe bei einem Verstoß einer Zinsberechnungsklausel gegen das Transparenzgebot anhand des vereinbarten Nominalzinssatzes zu erfolgen. Maßgebend für die Vereinbarung der Parteien sei das Darlehensbewilligungsschreiben vom 13. September 1988, dessen Bedingungen der Kläger durch die Unterzeichnung der dazugehörigen Annahmebestätigung und der Schuldurkunde gebilligt habe. Danach seien Zinssätze von 6,4% und 5,3% vereinbart gewesen.

In der Verzinsung des vereinbarten Disagiobetrages liege kein Verstoß gegen das Zinseszinsverbot des § 248 BGB. Das Disagio stelle eine Vorauszahlung auf einen Teil der Zinsen dar als Ausgleich für einen niedrigen Nominalzinssatz. Zur Erfüllung dieser vereinbarten Vorauszahlung werde dabei im Wege der Verrechnung ein Teil der Darlehenssumme verwendet.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß zwischen den Parteien Nominalzinssätze in Höhe von 6,4% und 5,3% vereinbart worden seien. Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie werden von der Revision auch nicht angegriffen.

2. Die Revision rügt nur, die Vereinbarung eines Disagios verstoße gegen § 248 BGB, weil die gesamte Darlehenssumme unter Einschluß des Disagios verzinst werden müsse. Damit kann die Revision nicht durchdringen.

a) Von einem Teil der Literatur wird allerdings die Ansicht vertreten, da das Darlehensdisagio nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Zins zu werten sei, sei es konsequent, § 248 Abs. 1 BGB anzuwenden und eine Zinsberechnung nur von dem Nettodarlehensbetrag (ohne Disagio) zuzulassen (MünchKomm/v. Maydell, BGB 3. Aufl. § 248 Rdn. 2; Soergel/Teichmann, BGB 12. Aufl. § 248 Rdn. 4; Palandt/Heinrichs, BGB 58. Aufl. § 248 Rdn. 1; siehe auch BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014 unter II. 3.).

Ein anderer Teil der Rechtsprechung und Literatur ist demgegenüber der Auffassung, die Einbeziehung des Disagiobetrages in die Zinsberechnung verstoße nicht gegen § 248 Abs. 1 BGB (OLG Köln WM 1992, 603 f. = WuB I E 4-4.92 mit kritischer Anmerkung Nasse; Staudinger/Karsten Schmidt, BGB 13. Bearb. § 248 Rdn. 11; Erman/Westermann, BGB 9. Aufl. § 248 Rdn. 2).

b) Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Soweit in der Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 1. Juni 1989 (III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014 unter II. 3.) eine abweichende Ansicht zum Ausdruck gekommen sein sollte, wird diese aufgegeben. Einer Beteiligung des III. Zivilsenats bedarf es insoweit nicht, da der erkennende Senat infolge einer zwischenzeitlichen Änderung des Geschäftsverteilungsplans für Darlehenssachen allein zuständig ist (§ 132 Abs. 3 Satz 2 GVG).

Das Disagio ist zwar hier als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzins anzusehen (vgl. Senatsurteile BGHZ 111, 287, 289; 133, 355, 358 und vom 27. Januar 1998 - XI ZR 158/97, WM 1998, 495, 496) und hat wirtschaftlich die Funktion von Zinsen. Das bedeutet jedoch nicht, daß die Verzinsung auch des als Disagio einbehaltenen Darlehensbetrages als Verstoß gegen § 248 Abs. 1 BGB anzusehen ist.

Ob Zinseszins vorliegt, hängt von der Rechtsnatur der verzinsten Schuld ab. Die Verzinsung des als Disagio einbehaltenen Betrages erscheint nur rechnerisch als die Verzinsung von Zinsen. In Wirklichkeit handelt es sich jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, um die rechtlich unbedenkliche Verzinsung des Darlehensteilbetrages, der nur aufgrund der Verrechnung mit dem Anspruch der Bank auf Zahlung des Disagiobetrages nicht ausbezahlt wurde, der aber dem Darlehensnehmer zugute gekommen ist. Dies wird durch einen Blick auf andere Möglichkeiten der Disagiofinanzierung besonders deutlich. Der Kreditnehmer könnte das Disagio mit eigenen Mitteln ausgleichen und dann das Darlehen zu 100% ausbezahlt erhalten. Er könnte in Höhe eines Betrages, der dem Disagio entspricht, auch einen zweiten Kredit bei der Bank aufnehmen und sich dieses weitere Darlehen voll auszahlen lassen. Auch für dieses Darlehen hätte er Zinsen zu zahlen, ohne sich auf § 248 Abs. 1 BGB berufen zu können. Nichts spricht dafür, ihm diese Möglichkeit aber einzuräumen, wenn die Bank den Disagiobetrag bei der Auszahlung des Darlehens einbehält.

III.

Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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